bwp@ 25 - Dezember 2013

Ordnung und Steuerung der beruflichen Bildung

Hrsg.: Karin Büchter, Sandra Bohlinger & Tade Tramm

Berufspädagogische Aspekte zu einem Recht auf berufliche Ausbildung – Anspruch, Realität und Umsetzung

Während ein Recht auf Bildung und ein Recht auf Arbeit als grundlegende Menschenrechte in der breiten Öffentlichkeit allgemeine Zustimmungen finden und z. B. in der Grundrechtecharta der EU fixiert sind, wird die Frage nach einem Recht auf berufliche Ausbildung hierzulande bislang selten gestellt – und von der Legislative eher negativ beantwortet. Dabei dürfte aus berufspädagogischer Sicht weitgehend Konsens bestehen, dass keinem der Zugang zu beruflicher (Aus-)Bildung verwehrt werden sollte. Doch hinter einem rechtlich fixierten oder auch nur willentlich bekundeten derartigen Anspruch stecken viele unbeantwortete Fragen: Was bedeutet ein Recht auf berufliche Ausbildung konkret? Welche Bedingungen müssten für eine Umsetzung vorliegen? Welche Erfahrungen liegen dort vor, wo bereits ein entsprechender Ansatz vertreten wurde? Welche Auswirkungen hätte ein verbrieftes Recht auf die betreffenden Adressaten, auf die Institutionen und auf das Berufsbildungssystem als Ganzes? Viele weitere Fragen ließen sich stellen.

In dem Beitrag sollen unter Rückgriff auf historiographische Erkundungen und auf der Basis der derzeitigen Rechtslage vertiefte, vor allem theoretische Überlegungen zu einem Recht auf berufliche Ausbildung vorgestellt und an der gegenwärtigen Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt gespiegelt werden. Der ergebnisoffene Ansatz gipfelt in der Frage, ob aus berufspädagogischer Sicht ein Rechtsanspruch im Grundgesetz verfassungsrechtlich verankert werden sollte.

Professional pedagogical aspects regarding the right to vocational education – demand, reality and implementation

English Abstract

While the right to education and the right to work as fundamental human rights meet with general consensus in the general public and are fixed, for example in the Charter of Fundamental Rights of the EU, the question of the right to vocational education has only seldom been posed up until now in this country  - and it has been answered rather negatively by the legislature. From a professional pedagogical perspective there should be a broad consensus that nobody should be denied access to vocational training and education. However, behind a legally binding or even only a deliberately manifested demand of this kind there are many unanswered questions – what does the right to vocational education and training mean in concrete terms? Which pre-conditions must be in place for implementation? What experience has already been gathered where a corresponding approach has been taken? Which repercussions would a certified right have on the affected target group, on the institutions and on the vocational education and training system as a whole? Many additional questions could also be posed.

In the paper, with reference to historiographical investigations and on the basis of the current legal position, theoretical considerations are presented on the right to vocational education and training and the current situation on the training market is indicated. The approach, with open outcomes, culminates in the question of whether, from a professional pedagogical perspective, a legal right should be embedded in the federal constitution.

1 Berufliche (Aus-)Bildung als Anspruchsrecht eines Jeden

In den vergangenen Jahren wurden durch die Politik in der Bundesrepublik Individualrechtsansprüche in Angriff genommen oder sogar gesetzlich umgesetzt, die noch vor nicht allzu langer Zeit als kaum denkbar angesehen worden wären, zumal sie eher zum untergegangenen sozialistischen Pendant als deutschen Staat passen würden. Dieses trifft beispielsweise auf den erst jüngst umgesetzten Anspruch von Eltern auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr (zum 01.08.2013) durch das Kinderförderungsgesetz zu.[1] Zu ähnlich weitreichenden Änderungen führt das seit 2009 in der Bundesrepublik bestehende Anrecht von Eltern behinderter Kinder auf inklusiver Beschulung. Beispielsweise mit Diskussionen über den breiteren Zugang zu Gymnasien und Hochschulen („College for all“) ist das Bildungssystem auch in anderen Bereichen von Forderungen betroffen, die hier von außen – in dem Fall vor allem von der OECD – an die Bundesrepublik herangeführt werden.

Über die Ursachen des offensichtlichen Wandels politischer Verpflichtungskultur darf man trefflich spekulieren. Noch leise, aber doch inzwischen hörbar sind schon Rufe nach einem Ausbildungsrecht für alle zu vernehmen; eine ursprünglich allein gewerkschaftliche Forderung, die noch vor gut einem Jahrzehnt ohne Zögern und mit Verweis auf die DDR-Verfassung rigoros abgeschmettert worden wäre. Eine nach den Grundsätzen liberaler Wirtschaftspolitik ausgerichtete Gesellschaft wie die der Bundesrepublik scheint hierbei mit einem rechtlich verankerten Anspruch eines jeden Einzelnen nach einer beruflichen Ausbildung insofern nicht im Einklang zu stehen, als dass der Staat damit regulativ zumindest indirekt in das Wirtschaftssystem bzw. direkt in das von der Wirtschaft dominierte (duale) Berufsausbildungssystem eingreifen würde. Speziell mit einem grundlegenden Merkmal des deutschen Dualen Systems der Berufsausbildung wäre ein solcher Eingriff kaum vereinbar, nämlich das der Freiwilligkeit der einen Ausbildungsvertrag schließenden Partner, Ausbildender und Auszubildende/-r. Bestünde ein wie auch immer gesetzlich verankertes Recht auf berufliche Ausbildung und damit ein ebensolcher einklagbarer Rechtsanspruch, so wäre damit eine Ausbildungsgarantie für Jugendliche gegeben, die im Widerspruch zu einem im Dualen System grundsätzlich freien Ausbildungsmarkt steht, bei dem Unternehmen nicht gezwungen werden können, eine Ausbildungspflicht zu übernehmen. Nach gängiger Interpretation des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes besteht nämlich auch für Arbeitgeber ein Grundrecht, dass darin liegt, selbst zu entscheiden, ob im Unternehmen ausgebildet wird, wenngleich auch eine Sozialpflichtigkeit der Wirtschaft vorliegt (vgl. SCHÜTTE 2012, 474). Dementsprechend liefe es vermutlich darauf hinaus, ein zum Dualen System paralleles System für diejenigen Jugendliche und junge Erwachsene zu etablieren, die ihren Rechtsanspruch nicht über das Duale System erfüllen könnten.

Inzwischen haben aber mit Hamburg und Thüringen erste Bundesländer einen solchen Anspruch offiziell formuliert und in die Agenda der Landespolitik aufgenommen.[2] Es darf angenommen werden, dass sich dieser noch zaghaft erkennbare Trend künftig eher verstärken wird. Hierbei scheinen mindestens zwei Erscheinungen die Entwicklungsrichtung zu unterstützen: Zum einen erzeugt die demographische Entwicklung in vielen Regionen und Bundesländern den Druck, Fachkräfte künftig auch aus personellen Ressourcen zu erschließen, die bislang von beruflicher Ausbildung eher ausgenommen waren. Es werden voraussichtlich Zielgruppen für berufliche (Aus-)Bildung erschlossen werden, die vormals kaum im Blick waren und vernachlässigt wurden: leistungsschwache Jugendliche ohne Schulabschluss, Jugendliche mit Migrationshintergrund, Spätaussiedler/-innen, Studienabbrecher/-innen, Ausbildungsabbrecher/-innen, Wehrdienstentlassene etc. Zudem mindert die demographische Entwicklung die möglichen Folgen für Landesregierungen; das Risiko, sich mit einer Ausbildungsgarantie zu übernehmen, wird (zumindest vorübergehend) geringer. Zum anderen scheint das Besinnen auf Grund- bzw. Menschen- und Bürgerrechte generell gesellschaftlich im Aufwind zu sein. Dementsprechend wird auch – über kurz oder lang – die berufliche Bildung auf die Agenda kommen, zumal schon heute kein politisch Verantwortlicher öffentlich negativ über deren Bedeutung – für die Gesellschaft wie für den Einzelnen – sprechen würde.

Anspruch und Folgen sind allerdings sowohl theoretisch noch wenig durchdacht als auch im empirischen Sinne kaum absehbar. Derzeit steht noch nicht die Frage auf der politischen Agenda, inwieweit ein solcher Rechtsanspruch auch grundgesetzlich zu fixieren ist, was – anders als z. B. bei einem ebenso möglichen Einbau in das bestehende Berufsbildungsgesetz (BBiG) – einen deutlich höheren Symbolcharakter hätte. Hier wäre zudem in einem ersten Schritt zu eruieren, ob die bestehenden Regelungen des Grundgesetzes nicht bereits heute ausreichend sind.

Unabhängig von solchen Fragen ist unter berufspädagogischen und nicht (nur) juristischen Aspekten zu diskutieren, was es heißt bzw. bedeuten würde, einen Anspruch auf berufliche (Aus-)Bildung für einen Jeden gesetzlich zu verankern.

2 Individualanspruch auf berufliche Ausbildung – Analyse und theoretischer Rahmen

2.1 Historiographische Erkundungen zu einem in der Verfassung verankerten Recht auf berufliche Ausbildung

Die vermutlich bekannteste deutsche Verankerung eines Rechtsanspruchs auf berufliche Ausbildung findet sich in der „sozialistischen Verfassung“ der DDR vom April 1968. Danach hieß es im Artikel 25 Abs. 4: „Alle Jugendlichen haben das Recht und die Pflicht, einen Beruf zu erlernen.“ Diese Passage hatte bis zum Ende der DDR trotz der gravierenden politischen Veränderungen, die es zwischen Oktober 1989 und dem Beitritt zur Bundesrepublik am 03.10.1990 gab, mit einer kleinen Einschränkung bestand, sodass sich – formal – jeder DDR-Jugendliche auch im Sommer 1990 darauf hätte berufen können, obgleich damals schon wichtige Ausbildungsbetriebe ihre vormaligen Ausbildungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten oder wollten. Die bereits erwähnte Einschränkung bezieht sich auf das Streichen der individuellen Pflicht, einen Beruf erlernen zu müssen. Mit dem „Verfassungsgesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Juli 1990“ wurde der Satz im Artikel 25 Abs. 4 geändert in: „Alle Jugendlichen haben das Recht, einen Beruf zu erlernen.“ Im Übrigen sah der nie in Kraft getretene Entwurf einer neuen DDR-Verfassung, der von einer Arbeitsgruppe des „Runden Tisches“ im April 1990 erarbeitet worden war, zwar das individuelle „Recht auf gleichen, unentgeltlichen Zugang zu den öffentlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen“ (Art. 24 Abs. 1), „das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben“ (Art. 26), sowie „das Recht auf Arbeit oder Arbeitsförderung“ (Art. 27 Abs. 1) vor, doch aus der vormaligen eindeutigen Formulierung war nicht nur die zweifelhafte und oft kritisch gesehene Verpflichtung, einen Beruf zu erlernen, verschwunden, sondern auch das entsprechende Recht.

Weniger bekannt ist, dass ein Rechtsanspruch bereits wenige Jahre vor der „sozialistischen Verfassung“ von 1968, nämlich 1965, auch im „Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem“ vom 25. Februar 1965 verankert war. In jenem sogenannten DDR-Bildungsgesetz hieß es in § 32 Abs. 1: „In der Deutschen Demokratischen Republik hat jeder Jugendliche das Recht auf Berufsausbildung.“ An späterer Stelle hieß es drängender: „(...). Alle Bürger, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, ohne dafür beruflich ausgebildet zu sein, und Werktätige, die bereits im Berufsleben stehen, aber keine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, haben sich für die Lösung ihrer Arbeitsaufgaben zu qualifizieren. Sie sind zu einem Abschluss zu führen. (...)“ (§ 35 Abs. 3 DDR-Bildungsgesetz) Angesichts dieser rechtlichen Fixierung mag es nicht überraschen, dass einerseits nahezu alle DDR-Bürgerinnen und Bürger ab den 1970er und in den 1980er Jahren über mindestens einen Berufsabschluss verfügten und andererseits Arbeits- bzw. Fachkräfte aus der DDR als gut ausgebildet galten und schon vor 1990 auch in anderen Ländern nachgefragt waren.

Interessanterweise gehen die ersten Gedankenansätze zur beruflichen Ausbildung in deutschen Verfassungen bis in die eigentlichen Anfänge deutscher (nationalstaatlicher) Verfassungen 1848 zurück, wobei hier die enge Verbindung zum auch im deutschen Grundgesetz seit dessen Bestehen 1949 verankerten Recht der freien Berufswahl (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) zu entdecken ist. Dabei ist dieses „in vielen freiheitlichen Verfassungen der Gegenwart verankerte Recht der individuellen Berufsentscheidung (...) keineswegs selbstverständlich“ (ASCHENBRENNER 1970, 168), denn frühere Gesellschaftsformen kannten es eben nicht. Ein solches Berufswahlrecht hat sich erst allmählich und im Kontext von Erklärungen der Menschenrechte, speziell den amerikanischen „Bill of Rights“ von 1776 und der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die französische Nationalversammlung von 1789, in der Folge durchgesetzt. Die erste für das deutsche Volk relevante Formulierung enthielt nicht nur das Recht auf freie Berufswahl, sondern eben sogar einen Hinweis auf Ausbildung. Im Verfassungsentwurf des Parlaments der Frankfurter Paulskirche von 1848 hieß es – so KATRIN ASCHENBRENNER (1970, 169) – zu den Grundrechten des deutschen Volkes in § 158: „Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.“ Die sogenannte Paulskirchenverfassung konnte bekanntlich aufgrund der gescheiterten Reichsgründung damals allerdings nicht in geltendes Recht umgesetzt werden.

Die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867 – in Kraft getreten am 1. Juli 1867 – sowie die Verfassung des Deutschen Bundes vom 15./23./25.11.1870, die am 01.01.1871 in Kraft trat, können als Vorgängerverfassungen für die sogenannte „Bismarcksche Reichsverfassung“ von 1871 angesehen werden. Diese drei Verfassungen sind strukturell sehr ähnlich. Aussagen zu Schule, Bildung und Beruf sind nicht enthalten. In der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 – der ersten nach der unter OTTO VON BISMARCK 1871 erfolgten Reichsgründung – lässt sich dementsprechend auch kein Grundrecht auf freie Berufswahl, wie es noch in der Paulskirchenverfassung enthalten war, entdecken, wie überhaupt Passagen über Grundrechte damals sehr dürftig ausfielen und de facto – in allen drei genannten Verfassungen – lediglich im Artikel 3 zu finden sind.

In der dann folgenden Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, mit deren Artikel 178 die vorherige Reichsverfassung von 1871 aufgehoben wurde, wird der Staat erstmals explizit verpflichtet, für „die Bildung der Jugend (...) durch öffentliche Anstalten zu sorgen“ (Art. 143 Abs. 1). Berufliche Bildung oder Ausbildung im Sinne einer beruflichen Lehre werden explizit nicht angesprochen, jedoch ist von der „Manigfaltigkeit der Lebensberufe“ (Art. 146 Abs. 1) sowie von der „Ausbildung auf mittleren und höheren Schulen“ die Rede (Art. 146 Abs. 3). Formal galt die Verfassung der Weimarer Republik bekanntlich auch in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur von 1933 bis 1945 fort.

Nach dem Zweiten Weltkrieg war für die Bundesrepublik das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 maßgebend. In diesem ist für den hier behandelten Kontext der bereits erwähnte Artikel 12, der die Freiheit von Berufswahl und Berufsausübung zum Kerninhalt hat, von besonderer Relevanz.

2.2 Recht auf berufliche Ausbildung im Kontext heutiger Gesetzgebung

Für die Bundesrepublik ließe sich schon nach einem ersten Blick aussagen: Ein grundgesetzlich verankertes Recht auf berufliche Bildung besteht nicht. Doch mit dieser ebenso richtigen wie einfachen Feststellung wird man der komplexen juristischen wie berufspädagogischen Sachlage nicht wirklich gerecht.

Die Situation wird bereits bei der Frage nach einer grundgesetzlichen Verankerung des Rechts auf Bildung verworrener. Zwar findet man im Grundgesetz keine entsprechende Formel, wonach jeder das Recht auf Bildung hätte, doch viele Verfassungsexperten gehen davon aus, dass es auch in der Bundesrepublik ein solches Recht gibt (s. z. B. VON BERNEWITZ/VON BONIN 1976, 157). Das Recht eines jeden Einzelnen auf Bildung werde dabei hierzulande ausgerechnet mit einer Pflicht – nämlich der Schulpflicht – staatlicherseits abgegolten. Da es sich hier um ein Grundrecht bzw. ein grundlegendes Menschen- bzw. Bürgerrecht handelt (zur Unterscheidung von Grund-, Menschen- und Bürgerrecht s. z. B. AVENARIUS 2002, 26), ist der Staat wie bei jedem Grundrecht dazu verpflichtet, dieses zu achten, es vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen und sich für dessen Einlösung aktiv einzusetzen (vgl. z. B. KUNZE 2012a, 31; KUNZE 2012b, 65 ff.).[3] Für den Bildungsjuristen Hermann Avenarius ist die verfassungsrechtliche Situation zu einem Recht auf Bildung in der Bundesrepublik im Übrigen keineswegs eindeutig. Für ihn ist umstritten, „ob die Grundrechtsnormen in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot dem Einzelnen auch Ansprüche auf staatliche Leistungen, sog. Teilhaberechte, einräumen und ob sich daraus ein subjektives Recht auf Bildung ableiten lässt. Ein solches Recht auf Bildung gewährt das Grundgesetz nicht. Wohl aber ergibt sich auf dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. aus dem Recht der freien Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) ein Anspruch auf gleiche Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen“ (AVENARIUS/FÜSSEL 2008, 24; wortgleich: AVENARIUS 2001, 9). Demnach würde erst das Vorhandensein und Betreiben von Schulen durch den Staat auch dazu führen, dass jede Person diese Einrichtungen nutzen dürfte; nicht aber sei zwingend gefordert, dass der Staat überhaupt Schulen einrichten müsse. Eine solche Pflicht ließe sich allerdings aus der allgemeinen, in den Landesschulgesetzen geregelten Schul- bzw. Schulbesuchspflicht ableiten.

Wenn es demnach ein Grundrecht auf Bildung gibt, könnte als Bestandteil dessen auch ein Grundrecht auf berufliche Bildung – und folglich auch berufliche Ausbildung – gesehen werden, sofern man berufliche Bildung „nur“ als spezifische Form von Bildung ansieht. Argumentativ könnte man dem insofern auch folgen, als dass die in den Schulgesetzen der Bundesländer verankerte Schulpflicht im Allgemeinen in einer Berufsschulpflicht mündet, da sie erst mit dem 18. Lebensjahr endet, während Jugendliche nach dem neun- oder zehnklassigen Pflichtbesuch der allgemeinbildenden Schule oft erst 16 oder 17 Jahre alt sind. Aus berufspädagogischer Sicht wird die Argumentation auch insofern inkonsequent, wenn man einerseits ein eigenes Recht auf berufliche (Aus-)Bildung einfordert und andererseits dem „Schlussstrich“ unter einer bei GEORG KERSCHENSTEINER beginnenden rund 100 Jahre langen Kontroverse zwischen Allgemein- und Berufsbildung folgt, wonach Berufsbildung Allgemeinbildung sei und Allgemeinbildung Berufsbildung, wie es ANDREAS SCHELTEN 2005 so einprägsam formuliert hat.

Dennoch wird hier dafür plädiert, von einem eigenständigen Rechtsanspruch auf berufliche Ausbildung auszugehen. Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe:

1) Das Berufsbildungssystem kann aufgrund seiner Spezifika nur bedingt als Teilsystem des Bildungssystems verstanden werden. Am deutlichsten zeigt sich dieses am Dualen System, das in einer nicht unerheblichen Relation auch den Bedingungen des Beschäftigungssystems unterliegt. Sichtbar wird die enge Verbindung zum Beschäftigungssystem durch den Status der Auszubildenden als Arbeitnehmer, wenn auch diese Arbeitnehmer – z. B. über das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Berufsbildungsgesetz mit der Freistellungspflicht zum Besuch des Berufsschulunterrichts – einen besonderen Schutz genießen und zur Zeit des Berufsschulbesuchs als Schüler/-in dem Schulrecht unterstehen.

Würde demnach das Berufsbildungssystem als Teil des Beschäftigungssystems angesehen werden, so könnte ein Recht auf berufliche Ausbildung auch in einem Recht auf Arbeit enthalten sein. Grundgesetzlich explizit verankert ist lediglich – im Artikel 12 – „das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“. Inwiefern damit ein Recht auf Arbeit verbunden ist, muss wiederum der Interpretation von Verfassungsexperten überlassen bleiben. Eine subjektive Anspruchsposition eines Rechts auf Arbeit lässt sich aus Artikel 12 des Grundgesetzes nicht herauslesen, befand dazu 1991 das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 1991, 84, 133, 146). Begründet wird diese grundgesetzliche Einschätzung damit, dass die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik dem Staat keine Monopolstellung hinsichtlich des Angebots an Arbeitsplätzen zuschreibt (VON MANGOLDT/KLEIN/STARCK 2001, 1339). Dieses trifft ebenso auf ein Recht auf Ausbildung zu. Auch hier hat der Staat – zumindest bei Ausbildungsplätzen im Dualen System – kein Monopol, und so lässt sich aus der deutschen Verfassung kein Anspruch auf einen Ausbildungsplatz ableiten (ebd., 1348). Anzunehmen ist, dass Staaten, in denen ein vorwiegend schulisches Berufsausbildungssystem etabliert ist, dieses Monopol besitzen und ein Recht auf Ausbildung dann ohne Probleme in der Verfassung zu verankern wäre. Unabhängig davon kann jeder selbst beurteilen, wie es mit dem Einlösen eines Grundrechts auf Arbeit in der Bundesrepublik bestellt ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Berufsausbildung grundsätzlich andere Ziele verfolgt werden als mit einer Berufstätigkeit. Demnach ist auch die Rolle des Ausbilders eine andere als die eines Arbeitgebers und Unternehmers (vgl. DINTER 1965, 139). Die Besonderheiten zum Recht auf berufliche Ausbildung zeigen sich im Unterschied zu einem Recht auf (allgemeine) Bildung speziell

- mit dem gewählten Ausbildungsberuf und -gang eine starke identitätsstiftende Funktion und zugleich eine unterschiedlich starke gesellschaftliche Wertschätzung verbunden wird.

2) Wird ein Recht auf berufliche Ausbildung als eigenständiger Anspruch thematisiert, so werden das gemeinschaftliche Interesse an diesem und die „öffentliche Verantwortung“ für ein solches „Gut“ hervorgehoben. Jener Aspekt scheint enorm wichtig zu sein, da berufliche Bildung in der gesellschaftlichen Wahrnehmung nur allzu oft in einen Rückstand gerät.[4]

Für die berufliche Bildung ist der Artikel 12 des Grundgesetzes so etwas wie die „Berufsbildungsverfassung“. Hierbei ist der erste Absatz von größter Wichtigkeit: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“

Wenn die oder der Einzelne das Recht hat, den Beruf frei zu wählen – was auch die Nichtwahl als Option einschließen muss –, so könnte man darin unter berufspädagogischer Perspektive auch eine entsprechende Ausbildung vermuten, zumal im Grundgesetz in unmittelbarer Folge auch von der freien Wahl der Ausbildungsstätte die Rede ist. In berufspädagogischen Arbeiten wird in den meisten Fällen ohne weitere Diskussion von einem engen Verständnis von Beruf ausgegangen. Demnach ist ein wesentliches Merkmal von Berufen, dass die oder der den Beruf Ausübende zuvor einen längeren Lernprozess durchlaufen muss, in dessen Folge sie oder er sich die erforderliche spezifische Handlungskompetenz angeeignet und eine berufliche Identität entwickelt hat, um jenen Beruf überhaupt erst ausüben zu können. Eine solche Deutung bündelt sich in sozusagen „klassischer Weise“ in dem Konstrukt des Ausbildungsberufes. Demnach ist der Lernprozess nicht nur ein längerer, i. d. R. mehrjähriger, sondern auch einer, der in institutionalisierter Form nach einem vorher vereinbarten (und nicht nur für den Einzelfall gültigen) Curriculum abläuft. Sodann lässt sich auch nicht nur schlicht von einem „Ausbildungsberuf“, sondern von einem „anerkannten Ausbildungsberuf“ sprechen. Handelt es sich um einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder Handwerksordnung (HwO), so greifen wiederum die Bedingungen des BBiG bzw. der HwO (s. §§ 4 f. BBiG). Jugendliche bis 18 Jahre dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden (§ 4 Abs. 3 BBiG). Vielen mag dieses selbstverständlich erscheinen. Dabei wird aber auch in der wissenschaftlichen Berufspädagogik oft nicht beachtet, dass nach dem 18. Lebensjahr auch außerhalb der anerkannten Ausbildungsberufe ausgebildet werden darf. Es ist eben rechtlich zulässig, obgleich vor allem gewerkschaftlich oft nicht gern gesehen, wenn Unternehmen eigene Ausbildungsgänge entwickeln. Sie bilden dann in betriebsspezifischen und nicht in anerkannten Ausbildungsberufen aus, bei denen auch kein ausbildungsbegleitender Berufsschulunterricht erteilt werden muss oder ein Theorieunterricht zuweilen nur in eigenen betrieblichen Schulen nach unternehmensspezifischem Bedarf und entsprechendem Lehrplan gegeben wird. Eine solche Ausbildung führt nicht zu unternehmensunabhängig geltenden anerkannten Berufsabschlüssen. Sie ist insofern berufsbildungspolitisch eher fragwürdig, zumal mit ihr meist keine interbetrieblichen Grenzen überwunden werden können und oft auch ein intrabetrieblicher Aufstieg kaum möglich wird. Dieses schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten des Betroffenen wie auch die berufliche Mobilität in der Regel arg ein, wenn sich auch im Einzelfall die oder der Betroffene mit einer solchen Ausbildung Vorteile verspricht, die dann gegebenenfalls auch eintreten.

Während demnach die berufspädagogische Deutung des im Mittelpunkt stehenden Terminus mit Beruf in der Regel einen (pädagogisch begleiteten) Lernprozess verbindet, ist im Grundgesetz ein sehr weites Verständnis von Beruf gemeint, dass nicht zwingend an eine vorherige Ausbildung geknüpft ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem richtungweisenden Urteil vom 11. Juni 1958 klargestellt, dass grundsätzlich jede erlaubte Tätigkeit von jeder Person auch als Beruf ausgeübt werden kann. Eine Ausbildung ist nach Auffassung der höchsten deutschen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig. In diesem Sinne verwendet das Bundesverfassungsgericht eher ein Verständnis von empirisch im Beschäftigungssystem vorliegendem „Erwerbsberuf“, der mit einem „normierten“ Ausbildungsberuf nicht identisch sein muss und ebenso eine un- bis geringqualifizierte Erwerbstätigkeit einschließen kann, die gewöhnlich nur als „Job“ angesehen wird. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ergänzend erklärt: „Er (der Berufsbegriff/V. H.) umfasst nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten ‚Berufsbildern’ darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen (erlaubten) Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen (...).“ (BVerfGE 1958, 7, 377, IV.) SIMON BULLA (2009, 164) spricht dann auch explizit von einem „Berufserfindungsrecht“, das dem Bürger zugesprochen werde.

Mit diesem Begriffsverständnis von Beruf wird letztlich klar, dass aus dem Artikel 12 des Grundgesetzes kein Rechtsanspruch auf eine berufliche Ausbildung interpretierbar ist. BULLA (2009, 269) stellt so auch heraus: „Festzustellen ist, dass dem Einzelnen (...) keine individuellen, einklagbaren Rechte etwa auf finanzielle Ausbildungsförderung, auf Bereitstellung von Ausbildungsplätzen oder auf Begründung eines Ausbildungsverhältnisses (Kontraktionszwang) erwachsen.“ Das Bürgerrecht aller Deutschen, einen Beruf frei zu wählen, bedeutet lediglich (aber auch: immerhin!), dass – auch ohne entsprechende Ausbildung – jede erlaubte Tätigkeit zur eigenen Existenzsicherung ausgeübt werden darf. Die Grenzen dieser Berufsfreiheit sind allerdings vielfältig und manifestieren sich in den sogenannten „reglementierten Berufen“, auf die an späterer Stelle noch eingegangen werden muss.

Insgesamt bringt das bestehende deutsche Bundesrecht damit wenig Aufschluss zu dem Thema, obgleich die Komplexität des Sachgegenstandes und die unterschiedlichen Perspektiven von Judikative und Berufspädagogik bereits sichtbar werden. Dagegen liefern die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen und die Grundrechtecharta der Europäischen Union deutlichere Hinweise. So enthält die UNO-Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 über „Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ im ersten Absatz des Artikels 23 u. a. das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl sowie im ersten Absatz im Artikel 26 das Recht auf Bildung. Darüber hinaus heißt es an jener Stelle sogar weiter: „Fach- und Berufsausbildung müssen allgemein zugänglich gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.“

Auch im EU-Vertragswerk vom 7. Dezember 2000 sind ein Recht auf Bildung (Artikel 14) sowie „Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten“ (Artikel 15) als Grundrechte explizit benannt. Zwar fehlt hier ein eindeutig formuliertes subjektives Anrecht auf berufliche Ausbildung, doch im Absatz 1 des Artikels 14 heißt es: „Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.“ Der Verfassungsexperte HANS D. JARASS fügt erklärend hinzu: „Damit ist jede Ausbildung gemeint, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereitet oder die eine besondere Befähigung zur Ausübung eines Berufes oder einer Beschäftigung verleiht.“ (JARASS 2010, 149) Im Absatz 1 des Artikels 15 heißt es zudem: „Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.“ Aus den beiden genannten Artikeln ließe sich bei positiver Auslegung durchaus ein Recht auf berufliche Ausbildung kombinieren bzw. interpretieren.

Auch in der „Sozialcharta der Europäischen Gemeinschaft“ aus dem Jahre 1989 ist das Recht auf berufliche Ausbildung verankert, das von der Europäischen Gemeinschaft bereits 1963 in den „Allgemeinen Grundsätzen einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung“ angesprochen worden ist, wie GEORG ROTHE und MICHAEL BRATER (2010, 115) berichten.

Während im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht alle Menschen- und Bürgerrechte fixiert und so weder – wie dargestellt – beispielsweise ein „Recht auf Bildung“ noch ein „Recht auf Arbeit“ und schon gar nicht ein „Recht auf berufliche Ausbildung“ explizit formuliert sind, gehen einige Länderverfassungen hier deutlich weiter. So heißt es im Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung von Baden-Württemberg: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.“ In der viele Jahre später, 1992, verabschiedeten Verfassung von Sachsen-Anhalt heißt es im Übrigen nahezu wortgleich: „Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung.“ (Art. 25 Abs. 1) Bemerkenswerterweise ist dabei der sachsen-anhaltinische Artikel 25 nicht mehr den Grundrechten, sondern den „Einrichtungsgarantien“ zugeordnet.

Ähnlich heißt es in Absatz 1 des Artikels 128 der Verfassung des Freistaates Bayern: „Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.“ Die Proklamation in den Länderverfassungen hat in der Vergangenheit im Übrigen für wenig Aufsehen gesorgt. HUGO DINTER (1966, 695) kam in Bezug auf die bayrische Verfassung allerdings zu der Einschätzung: „Dieser Programmsatz gibt dem Jugendlichen zwar keine unmittelbaren Rechte gegen den Staat oder gegen sonst jemanden; er fordert jedoch den Staat auf, dafür zu sorgen, daß die Bildungsansprüche – auf welchem Wege auch immer – erfüllt werden. Die Berufsausbildung zu sichern, ist eine öffentliche Aufgabe (...).“ Inwiefern Bayern damit tatsächlich eine einklagbare Ausbildungsgarantie ausgesprochen hat, der im Zweifelsfall der Freistaat gegenüber Klagenden nachkommen muss, ist insgesamt aber eher umstritten und – zumindest außerhalb Bayerns – bislang kaum thematisiert worden. Insofern kann es sich auch mehr um politische Willensbekundungen im Sinne der Interpretation von HUGO DINTER handeln.

Ohne hier eine vollständige Synopse vorzulegen, lässt sich feststellen, dass in vielen Verfassungen der Bundesländer keine Aussagen zur beruflichen Bildung getroffen werden. Auch die ostdeutschen Bundesländer, bei denen aufgrund der DDR-Vergangenheit am ehesten eine entsprechende Formulierung zu erwarten gewesen wäre, fallen in dieser Frage nicht auf. Bemerkenswert ist allerdings neben der bereits zitierten Verfassung von Sachsen-Anhalt auch jene aus Brandenburg. Nach der brandenburgischen Verfassung besteht nicht nur explizit ein Recht auf Bildung (Art. 29 Abs. 1: „Jeder hat das Recht auf Bildung.“) – wie z. B. auch in Thüringen (Art. 20: „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. (...)“), sondern darüber hinaus wird das Land verpflichtet, „öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern“ (Art. 29 Abs. 2).

Anders als auf Bundesebene haben sich außerhalb ihrer Verfassungen erste Bundesländer dazu verpflichtet, eine Ausbildungsgarantie zu übernehmen. In der Mitteilung an die Bürgerschaft „Maßnahmen zur Umsetzung der Reform der beruflichen Bildung in Hamburg“ (Drucksache 19/8472, 2011) vom 18.01.2011 hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg verbindlich festgelegt, schulpflichtigen Jugendlichen ohne Ausbildungsplatz oder ohne hinreichende Ausbildungsreife „einen zeitnahen Übergang in eine Ausbildung zu gewährleisten“ (ebd., 2).

In Thüringen ist es noch nicht einmal eine gesetzliche Vereinbarung, sondern eine Übereinkunft von Land, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden – die gemeinsame Initiative „Thüringen braucht dich“ –, die sich um junge Leute kümmert, die sonst keinen Ausbildungsplatz erhalten bzw. bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen haben (TMWAT o. J., 15). So haben die Unterzeichner eine Ausbildungsgarantie vereinbart, damit alle „Jugendlichen, die eine Berufswahlentscheidung für sich getroffen haben, eine Ausbildung aufnehmen können und wollen“ und „im Freistaat Thüringen beste Chancen auf eine Ausbildung und berufliche Karriere“ haben (BA 2013).

Zwar reichten bislang die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag nicht dafür, einen gesetzlichen Anspruch durchzusetzen. Aber in jüngerer Zeit kam das Thema im Bundestag – sowohl von der allgemeinen Öffentlichkeit als auch von der berufspädagogischen Fachöffentlichkeit weitgehend unbemerkt – bereits mehrfach zur Sprache. So hatten Abgeordnete und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der 16. Wahlperiode im Jahre 2009 ein „Recht auf Ausbildung für jeden Jugendlichen, der dies wünscht“ (Drucksache 16/12680, 2009, 2), sowie eine Neustrukturierung der Berufsausbildung gefordert. Dazu sollten neben der dualen und einer gleichwertigen vollschulischen Ausbildung zusätzliche Ausbildungsplätze an überbetrieblichen Ausbildungsstätten und so ein System „DualPlus“ geschaffen werden, in dem Auszubildende nach dem dualen Prinzip lernen sollten (ebd.). Der Antrag wurde vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 23.04.2009 in den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie sowie den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung mit dem Ergebnis überwiesen (Drucksache 16/13686, 2009, 4), dass in der Beschlussempfehlung eine Ablehnung ausgesprochen wurde (ebd., 2 und 5).

Eine Wahlperiode später wiederholten mehrere Abgeordnete und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag vom 27.01.2010 dieses Anliegen, in dem sie in ihrer Begründung wortgenau zum vorherigen Antrag (Drucksache 16/12680, 2009, 2) forderten: „Um in Zukunft das Recht auf Ausbildung für jeden Jugendlichen, der dies wünscht, auch tatsächlich umzusetzen, muss die duale Berufsausbildung neben einer gleichwertigen vollschulischen Ausbildung durch das System DualPlus ergänzt werden.“ (Drucksache 17/541, 2010, 4). In einem Antrag mehrerer Abgeordneter und der SPD-Fraktion vom 18.05.2010 hieß es ähnlich: „(...) junge Menschen haben das Recht auf eine bestmögliche Ausbildung. Jugendliche müssen dieses Recht über eine gesetzliche Ausbildungsgarantie einfordern können“ (Drucksache 17/1759, 2010, 2). Im Antrag wurde darüber hinaus präzisiert: „Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, (...) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen Rechtsanspruch auf eine Berufsausbildung durch staatliche Förderung für alle beinhaltet, der spätestens drei Jahre nach ihrem Schulabschluss einsetzt, sofern sie keinen Ausbildungsplatz gefunden haben (Berufsausbildungsgarantie)“ sowie „diesen Rechtsanspruch so zu gestalten, dass es ausbildungssuchenden Eltern möglich ist, den Rechtsanspruch auch in Form von Teilzeitausbildung wahrnehmen zu können. Dazu gehört auch, dass Eltern, die sich bereits in Ausbildung befinden, einen Anspruch darauf erhalten, die Ausbildung in Teilzeit fortzusetzen“ (ebd., 3).

3 Theoretischer Rahmen für ein Individualrecht auf berufliche Aus-
bildung

3.1 Berufspädagogische Reflexionen eines Individualrechts auf berufliche Ausbildung

Wird von einem Recht auf berufliche Ausbildung gesprochen, so ließe sich dieses in Anlehnung etwa an KUNZE (2012a, 33; vgl. auch MOTAKEF 2007, 100) zunächst in drei „Kernbereiche“ ausdifferenzieren. So kann das „Recht auf berufliche Ausbildung im weiteren Sinne“ unterschieden werden in das Recht

(1) auf berufliche Ausbildung im engeren Sinne,

(2) durch berufliche Ausbildung und

(3) in der beruflichen Ausbildung (s. Abb. 1).

Abb. 1: Facetten eines Rechts auf berufliche Ausbildung (HERKNER 2013a, 37)Abb. 1: Facetten eines Rechts auf berufliche Ausbildung (HERKNER 2013a, 37)

In den folgenden Betrachtungen wird der Schwerpunkt auf das Recht auf berufliche Bildung im engeren Sinne gelegt. Nichtsdestotrotz haben auch die beiden anderen Kernbereiche ihre nicht nur juristische, sondern auch berufspädagogische Relevanz. Während auf das Recht in der beruflichen Ausbildung hier nicht weiter eingegangen wird, soll auf das Recht durch berufliche Bildung kurz gesondert hingewiesen werden. Es hat vor allem im Kontext mit den sogenannten reglementierten Berufen eine herausragende Bedeutung. An dieser Stelle wird die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG tangiert bzw. beschnitten, da einen reglementierten Beruf nur ausüben darf, auf den die subjektiven Voraussetzungen – in der Regel Vor- und Ausbildung – zutreffen und bei dem die objektiven Voraussetzungen – z. B. keine Gefährdung des öffentlichen Personennahverkehrs bei Zunahme des Taxigewerbes und der entsprechenden Anzahl an Taxifahrerinnen und -fahrern – gegeben sind. Diese Möglichkeit der Beschränkung gibt das Grundgesetz selbst vor, heißt es dort doch im Artikel 12, Abs. 1, weiter: „Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.“ Insgesamt stellt der Gesetzgeber aber hohe Forderungen, wenn das Berufsausübungsrecht in einem Tätigkeitsbereich eingeschränkt werden soll. Im Allgemeinen dient als Begründung vor allem die Gefährdung von Leib und Leben des Ausübenden oder anderer Personen oder der Schutz von Tieren und Umwelt für den Fall, dass die berufliche Tätigkeit von Personen ausgeübt wird, die dafür nicht geeignet sind (ausführlicher und gleichsam zusammenfassend s. z. B. LÖNS 2013, vor allem 448 ff.; HERKNER 2013b, 481 ff.; ausführlicher: BULLA 2009).

3.2 Kriterien für ein Recht auf Ausbildung im engeren Sinne

In Diskussionen über ein Recht auf Bildung wird im Allgemeinen auf vier Aspekte verwiesen, die hierfür von Belang sind (z. B. KUNZE 2012b, 68 f.). Diese kann man auch auf die berufliche Ausbildung anwenden (wie man sie im Übrigen z. B. beim Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kleinkinder in ähnlicher Weise modifizieren könnte), wobei sich rasch zeigt, dass sich infolge der starken Diversifikationen beruflicher Bildung die Schwierigkeiten einer angemessenen Umsetzung gegenüber dem allgemeinbildenden Bereich erheblich verstärken. Es geht demnach um 1) Verfügbarkeit, 2) Zugänglichkeit, 3) Annehmbarkeit und 4) Adaptierbarkeit von Ausbildungsangeboten.

1) Verfügbarkeit von Ausbildungsangeboten („availability“)

Soll ein Recht auf berufliche Bildung umgesetzt werden, müssen ausreichend viele Ausbildungsangebote zur Verfügung stehen. Dieses gilt zunächst erst einmal unabhängig davon, für welche Ausbildungsberufe wie viele Angebote und in welchen Gegenden diese existieren. Für die Bundesrepublik hieße dieses zunächst nur, dass mindestens so viele Ausbildungsplätze bereitgehalten werden müssten, wie es Interessenten gibt.

2) Zugänglichkeit von Ausbildungsangeboten („accessibility“)

Mit der Frage der Zugänglichkeit ist vor allem die geographische (physische) Erreichbarkeit verbunden. Die vorhandenen Ausbildungsplätze müssten von den Interessenten in angemessener Weise auch physisch erreicht werden können. Insofern ist es problematisch, wenn beispielsweise in Bayern viele Angebote existieren, die Interessenten aber Berliner sind. Aus dieser Sicht müsste es bundesweit ein deutliches Plus an Ausbildungsstellen gegenüber Interessenten geben oder aber in jedem Bundesland eine mindestens ausgeglichene Bilanz. Letzteres wird wiederum insofern nicht zufriedenstellend, als dass bei Entfernungen innerhalb eines Bundeslandes von 200 km und mehr (und ggf. schlecht ausgebautem Öffentlichen Personennahverkehr) selbst eine ausgeglichene Bilanz innerhalb eines Bundeslandes nicht ausreichend sein muss. Eine wohnortnahe Ausbildung für die Mehrzahl der Ausbildungsberufe sowie die Unterbringung am Ausbildungsort für eher seltene Ausbildungsberufe müssen hier als wichtig angesehen werden.

Neben der physischen Erreichbarkeit kommen noch die psychische (diskriminierungsfreie) und die ökonomische (gebührenfreie) Zugänglichkeit hinzu. Die Angebote müssten für alle frei und ohne finanzielle Behinderungen zugänglich sein. So dürften beispielsweise Frauen von einem Angebot im Kfz-Sektor nicht ausgeschlossen oder sozial benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene nicht durch das Zahlen eines Lehrgeldes ausgeklammert werden.

3) Annehmbarkeit von Ausbildungsangeboten („acceptability“)

Selbst vorhandene und zugängliche Ausbildungsangebote können dann unzureichend sein, wenn sie von den Interessenten nicht annehmbar sind. Hierfür kann es verschiedene Gründe und Ursachen geben. In erster Linie gehören Neigung, Interesse und Vorbildung zu den Kriterien, die ein vorhandenes und zugängliches Ausbildungsangebot unannehmbar machen könnten. Dieses trifft beispielsweise zu, wenn die Präferenzen einer Jugendlichen etwa im sozialwirtschaftlichen Bereich liegen, Ausbildungsplätze aber nur im gewerblich-technischen Bereich vorhanden sind und die Interessentin eine Ausbildung z. B. im Kraftfahrzeuggewerbe für sich ausschließt. Ähnlich schwierig ist die Situation für einen Bewerber ohne Hauptschulabschluss bei angebotener Ausbildung zum Steuerfachangestellten. In solchem Fall würde allerdings die negative Entscheidung über die Nichtannehmbarkeit in erster Linie vom Ausbildungsplatzanbieter ausgehen. Das bedeutet letztlich, dass die angebotenen Ausbildungsstellen wenigstens in einem gewissen Erwartungshorizont der Interessierten, also zumindest in der Nähe von Wunschberufen bzw. zu diesen nicht völlig konträr liegen müssten.

Neben solchen Konstellationen könnte der Annehmbarkeit eines Ausbildungsangebotes auch eine zu geringe Vergütung, die beispielsweise die Aufwendungen nicht deckt, oder besondere persönliche Gründe – etwa weltanschauliche Differenzen zwischen dem Interessenten und dem Ausbildungsplatz anbietenden Medienunternehmen oder eine verlangte Konfessionszugehörigkeit, Parteimitgliedschaft etc. – entgegenstehen.

Nimmt man diese Einschätzung zur vorhergehenden hinzu, so muss also nicht nur in einem örtlich begrenzten Rahmen eine ausgeglichene Bilanz zwischen Ausbildungsinteressenten und Ausbildungsangeboten vorliegen, sondern die Angebote müssen auch in einem vertretbaren Rahmen den Vorstellungen der Interessenten entsprechen und diesen zumindest nicht diametral sein. Sieht man von regionalen Besonderheiten – etwa eine verstärkte maritime Ausrichtung in entsprechenden Gegenden – einmal ab, so bedeutet dieses, dass von den rund 350 Ausbildungsberufen nach BBiG und HwO eine Mehrheit auch in allen Landesteilen abzubilden ist. Es muss also auch ein ausreichend differenziertes, vielseitiges Angebot vorhanden sein, weil nicht alle Jugendlichen beispielsweise Industriemechaniker/-innen werden möchten.

4) Adaptierbarkeit von Ausbildungsangeboten („adaptability“)

Selbst wenn die bisher erläuterten Prämissen erfüllt sein würden, könnten Jugendliche „unversorgt“ bleiben, wenn Ausbildungsangebote nicht adaptierbar sind. Damit ist eine möglichst große Flexibilität gemeint, z. B. was Ausbildungsbeginn, Ausbildungszeit, Ausbildungsdauer etc., betrifft. So kann für junge Mütter beispielsweise das Angebot der Teilzeitausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG relevant sein. Auch ein flexibilisierter Beginn der Ausbildung – nach dem 01.08. eines Jahres – kann für manche Jugendliche wichtig sein, um eine Ausbildung antreten zu können. Außerdem können beispielsweise Ausbildungsabschnitte vorübergehend (bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer) im Ausland absolviert werden (§ 2 Abs. 3 BBiG). Adaptierbarkeit kann ebenso bedeuten, dass beispielsweise für Personen mit Migrationsmerkmalen oder Menschen mit Behinderung besondere Angebote bereitgehalten werden, ebenso dass Leistungsstarken eine Ausbildungszeitverkürzung oder Leistungsschwächeren eine Ausbildungszeitverlängerung gewährt wird. Weitere Möglichkeiten sind die Anrechenbarkeit von Teilleistungen und -abschlüssen oder auch die Anerkennung nonformal und informell erworbener Kompetenzen.

Es zeigt sich, dass ein Recht auf Ausbildung aufgrund der Vielfalt an Interessen, Berufen und Regionen weitaus schwieriger umzusetzen ist als beispielsweise ein Recht auf gymnasiale Bildung, da letztere weniger Diversifikationen aufweist als der berufsbildende Bereich.

4 Ausgewählte Befunde zur gegenwärtigen Realisierbarkeit eines Rechtsanspruchs

Im Jahre 2009 horchte man mit Bekanntwerden des vom Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlichten Gutachtens „Jugendliche ohne Berufsabschluss – Handlungsempfehlungen für die berufliche Bildung“ in der Bundesrepublik auf. Rund 1,5 Millionen Erwachsene zwischen 20 und 29 Jahren hatten damals keinen Berufsabschluss, 32 Prozent von denen noch nicht einmal einen Hauptschulabschluss (TEPASEE 2009). In der genannten Altersgruppe waren damit 15 Prozent „ungelernt“ (ebd.). Im jüngsten Berufsbildungsbericht 2013 wird von 14,1 Prozent bzw. 1,39 Millionen Erwachsenen ausgegangen (BMBF 2013, 35). Allein diese Zahlen machen deutlich, dass die Selbstregulierungsfunktion der Wirtschaft, mit deren Wirken das Duale System der beruflichen Ausbildung eng an die wirtschaftlichen Begebenheiten angepasst wird, nicht dafür gesorgt hat, allen Interessierten eine entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Wer ohne Berufsabschluss ist, dem steht nur sehr eingeschränkt ein entsprechender Beschäftigungsmarkt, vorwiegend im Niedriglohnsektor, zur Verfügung. Die Folgen sind erhöhtes Risiko von Arbeitslosigkeit, insbesondere Dauerarbeitslosigkeit, und damit auch die Gefahr, von der Teilhabe an der Gesellschaft – soziale Einbindungen, kulturelle Erlebnisse, politische Bildung und Arbeiten, sportliche Aktivitäten in Vereinen etc. – ausgeschlossen zu werden.

Zunächst wäre allerdings die Frage zu diskutieren, inwieweit die Betroffenen – die Jugendlichen und jungen Erwachsenen – überhaupt eine nicht-akademische (oder akademische) berufliche Bildung beginnen möchten. Alle vorliegenden Studien weisen darauf, dass Schulabgänger/-innen in der Bundesrepublik noch immer den Wunsch haben, einen Beruf zu erlernen. So strebten nach Ende des Schuljahres 2011/12 immerhin 47 Prozent der Befragten eine betriebliche Berufsausbildung an (FRIEDRICH 2013, 75), 20 Prozent ein Studium und damit eine akademische berufliche Ausbildung, neun Prozent eine Schulberufsausbildung oder Beamtenausbildung (ebd., 77). Regionalstudien führen zu ähnlichen Ergebnissen. Beispielsweise wurden im Frühjahr 2008 Münchener Jugendliche nach den Plänen für die Zeit nach der Schule – hier Herbst 2008 – befragt (GAUPP/GROßKURTH/LEX o. J.). Bei den Schülerinnen und Schülern der 10. Klasse der Hauptschule gaben nur 2,2 Prozent „Arbeiten/jobben, Geld verdienen“ an und 5,8 Prozent „weiß nicht“, hingegen 56,6 Prozent „Ausbildung/Lehre“ und 30,1 Prozent „Weiterführende Schule“ (ebd., 51) Die Ergebnisse bei Hauptschülerinnen und -schülern der 9. Klasse fallen ähnlich aus. Hier liegt die Quote bei „Ausbildung/Lehre“ sogar bei 62,3 Prozent (ebd.).

Aktuell weist der Datenreport zum Berufsbildungsbericht für das Berichtsjahr 2011/12 bundesweit 76.029 unvermittelte Bewerberinnen und Bewerber aus, davon mit 21.451 die meisten im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen (BEICHT/EBERHARD 2013, 59). Thüringen hatte damals – noch vor dem proklamierten Rechtsanspruch – 978 unvermittelte Bewerberinnen und Bewerber, Hamburg – quasi zum Zeitpunkt, da der Hamburger Senat die Zielstellung verfasste, allen Jugendlichen eine Berufsausbildung zu ermöglichen – hingegen 1.778 (ebd.).

Betrachtet man in detaillierterer Sicht nun die Verfügbarkeit von Ausbildungsangeboten, so kann man dem aktuellen Berufsbildungsbericht tatsächlich ein Angebotsüberschuss entnehmen. Demnach stand 2012 ein Angebot von 584.547 Ausbildungsplätzen eine Nachfrage an solchen „Lehrstellen“ von nur 566.922 gegenüber, wobei in letzterer Zahl aber nur bedingt die wirkliche Nachfragesituation abgebildet ist (BMBF 2013, 8). Nimmt man die erweiterte Angebots-Nachfrage-Relation und zieht man zudem außerbetriebliche Angebote ab, so ergibt sich, dass auf 100 Nachfrager bundesweit nur 89,1 Angebote zur Verfügung standen (ebd., 9; 12).

Die Zugänglichkeit scheint bereits insofern eingegrenzt, als dass es zum Teil starke regionale Unterschiede gibt. In den „alten“ Bundesländern liegt die erweiterte Angebots-Nachfrage-Relation bei 89,6, während sie in den „neuen“ Bundesländern erwartungsgemäß niedriger und zwar bei 85,8 liegt, allerdings mit seit 2009 deutlich steigender Tendenz (BMBF 2013, 12). Im Vergleich der Bundesländer differiert die auf die betrieblichen Angebote bezogene Relation zwischen 100 in Bayern und 75,8 in Berlin (ULRICH u. a. 2013, 19). Werden hingegen auch außerbetriebliche Angebote hinzugenommen, so liegt die Spannweite zwischen 107,1 in Mecklenburg-Vorpommern und 85,4 in Berlin (ebd.). Bemerkenswert erscheint, dass die Quote in der Freien und Hansestadt Hamburg, die – wie dargestellt – seit 2011 allen Interessierten einen betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsplatz bereitzustellen verspricht, mit 89,9 nicht nur unzureichend und unterdurchschnittlich, sondern von 2012 gegenüber 2011 (93,7) sogar geringer geworden ist (ebd.), während das andere Bundesland, das ein Recht auf Ausbildung umzusetzen beabsichtigt, Thüringen – das im Übrigen einen landeseigenen „Berufsbildungsbericht 2012“ herausgegeben hat –, mit 101,2 das Soll erfüllt und schon bei den allein betrieblichen Angeboten mit einem Wert von 99,6 nahe an der Zielstellung angelangt ist (ebd.).

Insgesamt sind die regionalen Unterschiede im Ausbildungsplatzangebot beträchtlich (im Detail aktuell: HUCKER 2013). Dieses betrifft sowohl das Lehrstellenangebot in der Summe als auch die regionale Verteilung der Ausbildungsberufe (KALISCH 2011, 100 f.). Sie wirken insofern noch besonders, als dass die räumliche Mobilität und Mobilitätsbereitschaft von Jugendlichen und jungen Erwachsenen einerseits aufgrund begrenzter Ressourcen (Finanzen, aber zuweilen auch noch fehlender Führerschein etc.) und andererseits aufgrund familiärer und anderer soziokultureller (vor allem peer-group-)Bindungen begrenzt sind. CLAUDIA KALISCH (ebd., 63) kommt nach ihren Untersuchungen zu dem Fazit, dass junge Facharbeiter/-innen eher den Beruf als den Arbeits- bzw. Ausbildungsort wechseln würden.

Unter dem Aspekt der Annehmbarkeit von Ausbildungsangeboten wird deutlich, dass für viele Jugendliche und junge Erwachsene offenbar vor allem Lehrstellen in Berufen des Hotel- und Gaststätten- sowie des Lebensmittelgewerbes besonders häufig nicht annehmbar sind. So gab es 2012 beim Beruf „Restaurantfachmann/-frau“ 29,8 Prozent unbesetzte Ausbildungsplätze am betrieblichen Gesamtangebot; bei „Fleischer/-in“ lag die Quote bei 24,9 Prozent, bei „Fachmann/-frau für Systemgastronomie“ bei 22,0 Prozent (BMBF 2013, 34). Nicht zufällig gibt es in jenem Bereich auch die höchsten Vertragslösungsquoten; beim Beruf „Restaurantfachmann/-frau“ beträgt sie aktuell 51,0 Prozent (ebd., 36). Immerhin liegt allerdings die Quote der Schulabgänger/-innen mit Ausbildungsvertrag, die in jüngster Erhebung angaben, dass sie ihren Wunschberuf wählen konnten, bei 81 Prozent – mit steigender Tendenz (FRIEDRICH 2013, 86). Bei nur vier Prozent liegt die Quote derer, die in der Erhebung von 2012 angaben, dass Wunsch- und Ausbildungsberuf nicht übereinstimmen würden (ebd.).

Zur Adaptierbarkeit von Ausbildungsangeboten ließen sich ebenfalls zahlreiche Befunde aufführen. Hier sei beispielhaft erwähnt, dass aktuell 20,7 Prozent aller Neuabschlüsse (die keine Anschlussverträge sind) im Rahmen der Berufsausbildungsstatistik mit einer Verkürzung von mindestens sechs Monaten gegenüber der üblichen Ausbildungsdauer gemeldet werden (UHLY 2013, 136), hingegen die Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung kaum genutzt wird. Nur 0,2 Prozent aller Neuabschlüsse, das sind insgesamt 1.173, wurden als Teilzeitberufsausbildungsverhältnisse gemeldet; in keinem einzigen Bundesland ist dieser Anteil größer als 0,8 Prozent (ebd.).

5 Überlegungen zur Umsetzung eines Rechts auf berufliche (Aus-)Bildung – Zu Recht und Gerechtigkeit

Wird akzeptiert, dass es ein Grundrecht auf berufliche Ausbildung gibt, so sind die drei „Grundrechtsfunktionen“ zu überprüfen: status negativus, status positivus und status activus.

Als 1) Abwehrrecht bzw. Achtungspflicht (status negativus) ginge es darum, dass der Staat das Recht des Einzelnen auf berufliche Ausbildung zu respektieren und alle direkten oder indirekten Eingriffe zu unterlassen hat, die dieses Recht beschränken könnten. Er darf dann beispielsweise nicht einzelne Gruppen – etwa jugendliche Straftäter – von vornherein von der Möglichkeit, eine Ausbildung zu absolvieren, ausschließen.

Beim Recht auf Ausbildung als 2) Schutzrecht bzw. Schutzpflicht (status positivus) hat der Staat dieses Recht gegen Eingriffe durch Dritte zu schützen. Ein solches Schutzrecht wird beispielsweise relevant, wenn Eltern den Jugendlichen verbieten möchten, eine Ausbildung zu absolvieren; ein offenbar nicht untypischer Fall, der bei Familien mit Migrationshintergrund durchaus vorkommen kann. In solcher Situation hätte der Staat das Einlösen des Rechts des Jugendlichen gegen die eigenen Eltern durchzusetzen. Hierfür müsste ein „Instrument“ – z. B. eine bei der Kommune angesiedelte Stelle, die Jugendliche im Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die Berufswelt erfasst – eingesetzt werden, um das „Wächteramt“ ausüben zu können.

Schließlich ginge es beim 3) staatsbürgerlichen Gewährleistungsrecht bei den Erfüllungs- und Leistungspflichten (status activus) darum, dass der Staat für das Vorhandensein ausreichend geeigneter Ausbildungsplätze bzw. -möglichkeiten sowie -einrichtungen und -personal Sorge trägt und ggf. selbst welche vorhalten muss. (vgl. KUNZE 2012b, 65 ff.)

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der Bundesrepublik ein hohes Rechtsgut. Vor diesem Hintergrund erfüllen die Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht nur die Funktion von Freiheitsrechten, verstanden als Schutz individueller Freiheitssphäre vor dem Zugriff durch die Staatsmacht, sondern auch von Gleichheitsrechten (AVENARIUS 2002, 26). Jeden sollen die gleichen Chancen und Möglichkeiten zur persönlichen Entfaltung eingeräumt werden.

Wenn dem so wäre, wie es AVENARIUS (AVENARIUS/FÜSSEL 2008, 24; AVENARIUS 2001, 9) beim grundgesetzlich explizit nicht verankerten Recht auf Bildung sieht, dass nämlich Schulen durch den Staat zwar nicht zwangsläufig einzurichten sind, aber ihr Vorhandensein und laufender Betrieb aus Gleichheitsgrundsätzen dazu führen müsste, dass jede Person ein Anrecht hätte, diese Stätten zu nutzen, so müsste diese Folgerung auch auf berufsbildende Schulen zutreffen. Da staatliche berufsbildende Schulen vorhanden sind und betrieben werden, hätte jede interessierte Person ein Anrecht darauf, sie auch zu nutzen.

Die Berufsausbildung im Dualen System wird jedoch nur zu knapp einem Drittel am Lernort Berufsschule durchgeführt. Sich damit in eine Ausbildung im Dualen System einzuklagen, dürfte daher selbst mit obiger Begründung nicht möglich sein. Zwar erfüllen Berufsschule und Betrieb im Rahmen einer dualen Ausbildung – nach Meinung der KMK – einen gemeinsamen Bildungsauftrag (KMK 1991, 2), doch ist die Berufsschule realiter nur der die duale Ausbildung ergänzende Lernort.

Anders würde es bei einer vollzeitschulischen Ausbildung aussehen. Hier könnte man ganz im Sinne von Avenarius zunächst vereinfacht argumentieren: Wenn es denn staatliche berufsbildende Schulen gibt, die eine berufliche Ausbildung anbieten, so dürfte jede bzw. jeder Deutsche aus Gleichheits- bzw. Gerechtigkeitsgründen auch das Anrecht haben, diese Ausbildung zu absolvieren. Zugleich scheint solche Form die momentan einzige reale Möglichkeit zu sein, ein Recht auf berufliche Ausbildung durchzusetzen. Eine Ausbildung für alle Interessierten im Rahmen des Dualen Systems dürfte derzeit nicht realistisch sein, wenngleich ähnlich gelagerte Diskussionen im Themenkreis einer Ausbildungsumlage immer wieder aufflackern und gerade in den ostdeutschen Bundesländern eine Art „pseudo-duales System“ mit verdeckter Finanzierung etabliert wurde (vgl. SCHÜTTE 2012, 475). Aber: Das Duale System ist an den Bedürfnissen der Wirtschaft ausgerichtet. Die Wirtschaft selbst regelt aus ihrem traditionellen Verständnis heraus die Ausbildung im Dualen System. Jeder Eingriff in Fragen der Vertragshoheit kommt einem Angriff auf das liberalistische Wirtschaftssystem gleich und würde mit dem Argument, man wolle keine sozialistischen Wirtschaftsverhältnisse und keine Planwirtschaft, abgewehrt werden.

Insgesamt ließen sich aber verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung zeichnen. Berücksichtigt man die Annahme, dass am Dualen System grundsätzlich festgehalten wird, so ergeben sich dem Grunde nach drei Optionen, ggf. mit weiteren Varianten (Tab. 1).

Tabelle 1:  Grundsätzlich mögliche Varianten für eine Umsetzung eines Rechts auf Ausbildung für alle Interessierten, mögliche Folgen sowie Abschätzung der Realisierungschancen

Varianten zur Umsetzung eines Rechts auf berufliche Ausbildung unter der Annahme, dass das Duale System als grundsätzliche Form bestehen bleibt

Die „zusätzliche Ausbildung“ bewirkt ...

Mögliche Folgen

Kurz- und mittelfristige Umsetzungswahrschein-
lichkeit

I) Ausbau vollschulischer Ausbildung

Berufsausbildung „erster“ (dual) und „zweiter Klasse“ (vollschulisch)

denkbar und in Teilen bereits Realität

II)   Ausbau dualer Ausbildung

   

a) mit betrieblichen Partnern, ohne staatliche Zuwendungen

Betriebe werden zur Ausbildung zwangsverpflichtet.

unrealistisch und verfassungsrechtlich bedenklich

b) mit betrieblichen Partnern, mit staatlichen Zuwendungen

Betriebe verlassen die bisherige duale Ausbildung und lassen sich – von Ausnahmen abgesehen – alimentieren. Es entsteht ein staatlich finanzierter Ausbildungsmarkt.

im bundesweiten Maßstab eher unrealistisch; in den ostdeutschen Bundesländern in Teilen vorherrschend

c) mit überbetrieblichen oder schulischen Partnern

Berufsausbildung „erster“ (dual) und „zweiter Klasse“ (überbetrieblich/schulisch); beim „Zusatz“ handelt es sich nur noch bedingt um eine Ausbildung im Dualen System

wird in einigen Fällen bereits praktiziert; speziell in ostdeutschen Bundesländern

III)Aufbau vollbetrieblicher Ausbildung

Learning on the job. Eine im engeren Sinne „berufliche Ausbildung“ wird verlassen. Im Ansatz ist dieses in der „Einstiegsqualifizierung für Jugendliche“ (EQJ) erkennbar.

bedingt denkbar, durch Schulpflicht nur für Jugendliche/Erwachsene ab 18 Jahren möglich (sonst: verfassungsrechtlich bedenklich)

Allerdings besteht nicht nur ein Unterschied zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“, sondern es ist auch zweifelhaft, ob mit einem solchen individuellen Rechtsanspruch auch „Gerechtigkeit“ geschaffen wird. In marktorientierten Gesellschaften – so der ehemalige UN-Sonderberichterstatter VERNOR MUNOZ (2012, 36) zum Recht auf Bildung – „vollzieht sich der schulische Erfolg eines Menschen auf Kosten anderer“. Mit anderen Worten und bezogen auf berufliche Bildung: Die erfolgreiche Ausbildung eines Jugendlichen geht in einem marktorientierten Wirtschafts- und Beschäftigungssystem zu Lasten eines anderen Jugendlichen. Naheliegend ist, dass mit einem Rechtsanspruch auf berufliche Bildung die Gefahr vorhanden ist, dass die bereits bestehende Differenzierung einer beruflichen Ausbildung in eine „erster Klasse“ und eine „zweiter Klasse“ eher zementiert werden würde (siehe Tab. 1). Bereits heute gibt es in den ostdeutschen Bundesländern eine „regional flächendeckende Vermaßnahmung beruflicher Erstausbildung“ (SCHÜTTE 2012, 475) nach den oben genannten Varianten I, IIb und IIc sowie in vielen Fällen die entsprechende Konkurrenzsituation zwischen dualer und vollzeitschulischer Ausbildung. Auch in Hamburg tritt sie bei der Umsetzung des Reformvorhabens – dem Vernehmen nach – derzeit auf, da eine duale Ausbildung als deutlich höherwertig gegenüber einer Ausbildung in einem vollschulischen Assistentenberuf gilt und viele die vollschulische Ausbildung im Wissen darum nutzen, um entweder eine Hochschulreife zu erlangen oder die Chancen auf einen Ausbildungsplatz im Dualen System zu verbessern.[5] Interessant ist von daher, dass der Freistaat Sachsen durch seine Kultusbehörde eine solche Konstellation insofern auszuschalten versucht, als dass die Ausbildung in jenen Assistentenberufen, bei denen es konkurrierende duale Ausbildungsberufe gibt, eingestellt worden ist (SMK 2012).

Bei der dritten Variante, einer Art vollbetrieblichen Ausbildung, bestünden nicht nur aus berufspädagogischer Perspektive Bedenken, ob es sich noch tatsächlich um eine berufliche Ausbildung – und nicht etwa nur eine bloße Qualifizierung – handeln würde, sondern überdies auch (verfassungs-)rechtliche Bedenken insofern, dass Berufsausbildung eben mehr als nur reine Fachausbildung ist, „denn sie verfolgt ein integratives Konzept von Fachausbildung, Bildung und gemeinschaftsbezogener Erziehung und ist damit ein ‚Aluid’ gegenüber privater Fachausbildung“ (HUFEN 2003, 66). Insofern ist zusätzliche staatliche Berufsausbildung legitim, wobei dieses das Agieren privater berufsbildender Schulen im Sinne Art. 7 GG nicht ausschließt (ebd., 66 f.).

Von daher ließe sich bilanzieren, dass sich (Berufs-)Bildungsgerechtigkeit durch ein Recht auf berufliche Ausbildung vermutlich nicht einstellen könnte, zumal vorherige Bildungsbenachteiligungen durch das Berufsbildungssystem kaum kompensiert werden können. Schon 1968 hat WOLFGANG LEMPERT auf Probleme der Chancengleichheit im Kontext der Lehrlingsausbildung hingewiesen – und im Übrigen in einer Marktwirtschaft dafür plädiert, „das Lehrlingswesen aus dem ökonomischen Konkurrenzkampf herauszunehmen“ (LEMPERT 1968, 20) und stattdessen ein Umlagefinanzierungssystem einzuführen (ebd., 20 f.). Insgesamt ist Berufsbildungsgerechtigkeit bislang aber wenig thematisiert worden und ein weitgehend offenes Forschungsfeld. Es darf angezweifelt werden, ob es Gerechtigkeit in der beruflichen Bildung für alle Jugendlichen und Erwachsenen wirklich geben wird.[6] Fraglos könnte aber durch ein verbrieftes Recht auf Ausbildung dazu beigetragen werden, Bildungs- und Entwicklungsbenachteiligungen, die zum Beispiel aufgrund von ethnischer Herkunft, sozialen Milieus etc. bestehen, zumindest etwas zu verringern und die Integration benachteiligter Gruppen in die Gesellschaft vielleicht zu erleichtern.

6 Rechte und Pflichten des Einzelnen in der beruflichen Bildung – Ausblick

Wenn wir die Teilhabe möglichst aller Menschen an der Gesellschaft möchten, dann ist für immer mehr Menschen auch die eigene nicht-akademische und bzw. oder akademische berufliche Bildung von Interesse.[7] Berufliche Bildung schafft schließlich oft die ökonomische Grundlage für Teilhabe und zudem die soziale Integration in die Gesellschaft. Teilhabe aller oder möglichst vieler Menschen bedeutet aber auch, dass mehr Menschen „auf engem Raum mit ihren ungleichen Vorstellungen und Wünschen zusammenleben, gemeinsam arbeiten und miteinander auskommen müssen“ (DINTER 1965, 136). Jedes Recht ist ein reglementierender Eingriff in das menschlich-soziale Zusammenleben. Insofern ist einerseits immer die Frage zu stellen, ob nicht auf rechtliche Regelungen verzichtet werden kann. Andererseits wächst die „soziale Bedeutung des Rechts (...), je weiter die Interessen auseinanderfallen können; je größer und differenzierter die Personenkreise sind, die durch die Verhältnisse berührt werden“ (ebd.). Letzteres sind Argumente dafür, ein Recht auf Ausbildung zu etablieren, zumal dieses in erster Linie jenen Gruppen der Gesellschaft zugute käme, die bislang von beruflicher (Aus-)Bildung am ehesten ausgeschlossen werden: Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund, mit Lern- oder Disziplinschwierigkeiten, mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, Schulabgängerinnen und -abgänger mit nicht zufrieden stellendem oder ohne Schulabschluss, mit kommunikativen Schwierigkeiten etc. Diesem sehr differenziertem Personenkreis käme ein Rechtsanspruch besonders zugute.

Dem Staat obliegt es, sowohl das Recht auf Bildung als auch das Recht auf freie Berufsausübung als Grundrechte bzw. grundlegende Menschenrechte zu achten, sie vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu schützen und sich für deren Einlösung aktiv einzusetzen (KUNZE 2012a, 31). Wenn zudem das im Grundgesetz verankerte Recht eines Jeden, sich als Persönlichkeit frei zu entfalten (Art. 2 Abs. 1 GG), ernst genommen wird, so sollte hierin auch ein Recht gesehen werden, sich in der Berufswelt frei entfalten zu können, was realistisch besser und zuweilen sogar erst mit einer entsprechenden Ausbildung gelingen kann. Angesichts dessen kann der Staat für die berufliche Ausbildung nicht grundsätzlich aus der Verantwortung genommen und die Berufsausbildung junger Menschen nicht allein dem Spiel der Märkte überlassen werden. Damit dürfte klar sein, dass eine „öffentliche Verantwortung“ für die berufliche Aus- und Weiterbildung einzufordern ist.

Das Thema „Recht auf berufliche Ausbildung“ ist mittlerweile in der Politik angekommen und wird zuweilen selbst im Deutschen Bundestag diskutiert, nachdem es jahrzehntelang in der Bundesrepublik mit Verweis auf die Planwirtschaft der DDR jenseits des Betrachtungshorizonts lag. Allerdings sind noch viele Fragen ungeklärt, die mit einem solchen Recht in Verbindung stehen. Beispielsweise, um nur einige zu nennen, seien genannt:

- Sollte ein solches Recht „nur“ als Absichtserklärung des Staates, als Willensbekundung bzw. als gesellschaftliche Zielstellung formuliert werden und/oder als individuell einklagbarer Anspruch eines jeden Einzelnen?

- Was geschieht mit denjenigen, die ein Studium anstreben oder aber eine nicht-akademische berufliche Ausbildung und ein Studium (egal in welcher zeitlichen Reihenfolge)?

- Wie kann verfahren werden, wenn eine Ausbildung im Wunschberuf nicht möglich ist? Gibt es dann einen „Pflichtberuf“?

- Wie wird mit Studien- und Ausbildungsabbrechern verfahren?

- Erlischt das Recht nach Abschluss der Ausbildung in einem Erstberuf? Deckt das Recht auch eine Zweit- oder Drittausbildung?

- Wie kann vermieden werden, dass es eine Berufsausbildung „erster“ und eine „zweiter Klasse“ gibt?

- Wie vereinbaren sich die nationalen Regelungen mit einem internationalen Arbeitsmarkt und einem internationalisierten Arbeitsrecht (Stichwort: Arbeitnehmerfreizügigkeit)?[8]

Darüber hinaus könnten in einer humanen-sozialen Gesellschaft langfristig zwei weitergehende Gesichtspunkte in den Blick geraten, die derzeit noch visionär erscheinen:

1) Diskutiert werden könnte, ob es nicht sogar eine Pflicht des Einzelnen zur Ausbildung geben sollte (s. auch GREINERT 2012, 129). Was zunächst in einer von Liberalismus geprägten Gesellschaft als völlig abwegig erscheint, erhält eine Legitimation, wenn man bedenkt, dass ein beruflicher Abschluss statistisch deutlich besser vor Arbeitslosigkeit schützt, als wenn kein berufsqualifizierender Abschluss vorgelegt werden kann. Hohe Jugendarbeitslosigkeit, Unzufriedenheit und zum Teil von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausgehende soziale Unruhen vor allem in südeuropäischen Ländern, die über ein wenig entwickeltes Berufsbildungssystem verfügen, können eine solche Argumentation noch befeuern. Da es auch andere Pflichteinsätze des Einzelnen gegenüber Gefahren einer individuellen Verarmung gibt, wie in der Sozialversicherung (Krankenversicherungspflicht, Arbeitslosenversicherungspflicht, Rentenversicherungspflicht) oder in der Pflicht zum Abschluss privater Versicherungen bei bestimmten Tätigkeiten (z. B. das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur mit abgeschlossener Kfz-Haftpflicht rechtlich legal; ähnlich: Jagdhaftpflichtversicherung), darf man mittlerweile auch über eine Pflicht des Einzelnen nachdenken, sich beruflich auszubilden, ohne deshalb sogleich als Totengräber des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats zu gelten. Ein Vergleich mit dem Recht auf Bildung stärkt diese Argumentation, gilt doch dieses ausgerechnet mit der Schulpflicht als abgegolten. So heißt es mit Verweis auf eine weitere Quelle bei UTE KOCH (2007, 158, Fußnote 3): „Besteht lediglich ein Schulrecht(,) so ist dies freiwillig und nicht verpflichtend. Allein die Schulpflicht stellt aber sicher, dass Kinder und Jugendliche das ihnen zustehende Recht auf Bildung auch verwirklichen können (...).“ Und HEINRICH KUPFER (1968, 22) bekennt mit dem Hinweis darauf, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit würde voraussetzen, „daß der einzelne tatsächlich bildungswillig ist und nicht etwa ein Recht auf Unbildung in Anspruch nimmt“: „Diese Rechte haben also zugleich den Charakter von Pflichten.“

2) Im Zuge des von politischen Institutionen massiv geforderten Paradigmas des lebenslangen Lernens müsste darüber diskutiert werden, ob ein Recht auf berufliche Ausbildung, das in der Regel im jungen Erwachsenenalter und nach erfolgter Erstausbildung abgegolten wäre, nicht sogar zu einem lebenslang geltenden Anspruch auf berufliche Aus- und Weiterbildung auszubauen wäre, das auch eine Zweit- oder Drittausbildung, berufliche Umschulung sowie berufliche Fortbildung einschließen würde.

Wie auch immer künftig die Frage beantwortet werden wird, ob ein Recht auf berufliche Ausbildung auch grundgesetzlich verankert sein sollte, so dürfte aus humanistisch-berufspädagogischer Sicht kaum jemand gegen folgende Formulierung sprechen: „Der junge Mensch hat ein Recht darauf, sich auf die Berufsausbildung freuen zu können.“ (ABROMEIT 1982, 31) Ein solches Recht setzt voraus, dass junge Menschen in einem gewissen Rahmen tatsächlich die Freiheit haben, ihren (künftigen) Beruf und eine zugehörige Ausbildung frei zu wählen. Mag es heute fast selbstverständlich für unsere Gesellschaft klingen, so sei daran erinnert, dass viele Menschen jahrhundertelang keine Wahl hatten, sondern in ihren Stand und Beruf „hineingeboren“ wurden. Wie u. a. KATRIN ASCHENBRENNER (1970, 170) betont, „ist die Freiheit der Berufswahl eine der bedeutendsten politischen Errungenschaften der vergangenen Jahrhunderte“, die im Übrigen in ihrer Genese auch noch genauer zu untersuchen wäre.

Literatur

ABROMEIT, T. (1982): Die Freie Berufsbildungs-Assoziation (FBA) – Ein möglicher Ausweg aus Hoffnungslosigkeit. Eberholzen/Neustadt.

ASCHENBRENNER, K. (1970): Aspekte und Probleme der Berufswahl. In: BOLTE, K. M./ ASCHENBRENNER, K./ KRECKEL, R./ SCHULTZ-WILD, R. (Hrsg.): Struktur und Wandel der Gesellschaft. Reihe B der Beiträge zur Sozialkunde: Beruf und Gesellschaft in Deutschland: Berufsstruktur und Berufsprobleme. Opladen, 168-190.

AVENARIUS, H. (2001): Einführung in das Schulrecht. Darmstadt.

AVENARIUS, H. (2002): Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.

AVENARIUS, HERMANN/FÜSSEL, HANS-PETER (2008): Schulrecht im Überblick. Darmstadt.

BA (2013): Bundesagentur für Arbeit: Kein Jugendlicher darf verloren gehen! Ausbildung in Thüringen – Beste Chancen für Jugendliche. Presseinformation 063/2013 vom 05.06.2013

BEICHT, URSULA/EBERHARD, VERENA (2013): A1.3 Ausbildungsvermittlung: Die Ausbildungsmarktstatistik der Bundesagentur für Arbeit. In: BIBB (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn, 47-61

VON BERNEWITZ, ERNST HEINRICH/VON BONIN, KONRAD (1976): Das Grundgesetz verstehen. Didaktisches Sachbuch zu Verfassungsrecht und Gesellschaftswirklichkeit. Erläuterungen – Materialien – Arbeitsvorschläge. Reinbek bei Hamburg (Druckauflage 1989).

BERTRAM, BÄRBEL (2013): Berufs- und Genderforschung im nicht-akademischen Bereich am Beispiel von Kraftfahrzeugmechatronikerinnen. In: PAHL, JÖRG-PETER/HERKNER, VOLKMAR (Hrsg.): Handbuch Berufsforschung. Bielefeld, 544-551.

BMBF (2013): Bundesministerium für Bildung und Forschung: Berufsbildungsbericht 2013. Bonn.

BULLA, SIMON (2009): Freiheit der Berufswahl. Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Determinanten des Berufszugangs am Beispiel des Handwerkrechts. Baden-Baden.

BVerfGE (1958): Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 („Apotheken-Urteil“; – 1 BvR 596/56 –) in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Apothekers KARL-HEINZ R. gegen die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 19. November 1956 und vom 12. Juni 1957.

BVerfGE (1991): Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1991.

CHATON, C. (ohne Vornamen) (2013): Berufsausbildung gilt in Frankreich wenig. In: VDInachrichten vom 03.05.2013, Nr. 18, 5.

DINTER, HUGO (1965): Recht und Berufserziehung. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 61. Band, Heft 2, 136-139.

DINTER, HUGO (1966): Recht und Möglichkeiten der Ausbilderförderung in der dualen Berufsausbildung. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 62. Band, Heft 9, 694-697.

Drucksache 16/12680 (2009): Antrag vom 22.04.2009 „Recht auf Ausbildung umsetzen – Ausbildungssystem reformieren, überbetriebliche Ausbildungsstätten ausbauen und Übergangsmaßnahmen anrechnen“. Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode.

Drucksache 16/13686 (2009): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) vom 01.07.2009. Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode.

Drucksache 17/541 (2010): Antrag vom 27.01.2010 „Mehr Jugendlichen bessere Ausbildungschancen geben – DualPlus unverzüglich umsetzen“. Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode.

Drucksache 17/1759 (2010): Antrag vom 18.05.2010 „Berufliche Bildung als Garant zur Sicherung der Teilhabechancen junger Menschen und des Fachkräftebedarfs von morgen stärken“. Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode.

Drucksache 19/8472 (2011): Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft „Maßnahmen zur Umsetzung der Reform der beruflichen Bildung in Hamburg“ vom 18.01.2011. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, 19. Wahlperiode.

EUBEL, C./MEISNER, M. (2013): Deutsche zuerst? In: Potsdamer Neueste Nachrichten, vom 02.07.2013, 4.

FRIEDRICH, M. (2013): A3.1 Berufliche Wünsche und beruflicher Verbleib von Schulabgängern und Schulabgängerinnen. In: BIBB (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn, 74-87.

GAUPP, N./GROßKURTH, H./LEX, T. (o. J.): Münchner Haupt-, Wirtschafts- und Förderschüler/innen auf dem Weg von der Schule in die Berufsausbildung. Bericht zur Basiserhebung der Münchner Schulabsolventenstudie. München (2008).

GREINERT, W.-D. (2012): Erwerbsqualifizierung jenseits des Industrialismus. Zu Geschichte und Reform des deutschen Systems der Berufsbildung. Frankfurt a. M.

HERKNER, V. (2013a): Überlegungen zu einem individuellen Recht auf berufliche Ausbildung. In: berufsbildung, 67. Jg., H. 140, 36-38.

HERKNER, V. (2013b): Individualrechtliche Aspekte als Aufgaben einer Berufsforschung. In: PAHL, J.-P./HERKNER, V. (Hrsg.): Handbuch Berufsforschung. Bielefeld, 475-486.

HUCKER, T. (2013): A1.4 Regionale Entwicklung der Berufsausbildung. In: BIBB (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn, 62-67.

HUFEN, F. (2003): Der verfassungsrechtliche Rahmen des Berufsbildungsrechts nach dem Grundgesetz. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 51. Jg., H. 1, 58-68.

JARASS, H. D. (2010): Charta der Grundrechte der Europäischen Union. München.

KALISCH, C. (2011): Das Konzept der Region in der beruflichen Bildung. Bielefeld

KMK (1991): Rahmenvereinbarung über die Berufsschule. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991.

KOCH, U. (2007): Konfliktfelder bei der Gewährung des Rechts auf Bildung für Kinder ohne Aufenthaltsrecht und Duldung. In: HEIMBACH-STEINS, M./KRUIP, G./KUNZE, A. B. (Hrsg.): Das Menschenrecht auf Bildung und seine Umsetzung in Deutschland. Bielefeld, 155-173.

KUNZE, A. B. (2012a): Bildung als Freiheitsrecht. Eine kritische Zwischenbilanz des Diskurses um Bildungsgerechtigkeit. Texte zur Theorie und Geschichte der Bildung, Band 32, Berlin.

KUNZE, A. B. (2012b): Freiheit im Denken und Handeln. Eine pädagogisch-ethische und sozialethische Grundlegung des Rechts auf Bildung. Bielefeld.

KUPFER, H. (1968): Freiheit und Planung in der modernen Berufserziehung. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 64. Band, H. 1, 22-29.

LEMPERT, W. (1968): Lehrlingsausbildung und Chancengleichheit. In: Die Deutsche Berufs- und Fachschule, 64. Band, H. 1, 1-22.

LÖNS, R. (2013): Berufsrecht – rechtliche Anhaltspunkte zur Berufsforschung. In: PAHL, J.-P./HERKNER, V. (Hrsg.): Handbuch Berufsforschung. Bielefeld, 441-452.

VON MANGOLDT, H./KLEIN, F./STARCK, C. (2001): Bonner Grundgesetz Kommentar. Band 1, München.

MOTAKEF, M. (2007): Das Menschenrecht auf Bildung und der Schutz vor Diskriminierung. In: HEIMBACH-STEINS, M./KRUIP, G./KUNZE, A. B. (Hrsg.): Das Menschenrecht auf Bildung und seine Umsetzung in Deutschland. Bielefeld, 97-114.

MUNOZ, V. (2012): Das Meer im Nebel. Bildung auf dem Weg zu den Menschenrechten. Opladen u. a.

PUKAS, D. (2012): Im Betrieb oft nicht erwünscht. In: Erziehung und Wissenschaft, 64. Jg., H. 5, 30 f.

ROTHE, G./BRATER, M. (2010): Berufliche Bildung in Deutschland im Spannungsfeld europäischer Berufsbildungspolitik. In: Die berufsbildende Schule, 62, H. 4, 113-119.

SCHELTEN, A. (2005): Berufsbildung ist Allgemeinbildung – Allgemeinbildung ist Berufsbildung. In: Die berufsbildende Schule, 57. Jg., Heft 6, 127 f.

SCHÜTTE, F. (2012): Berufsbildungsrecht: Geschichte, Systematik, Politik – Ein Überblick. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 60. Jg., H. 4, 465-478.

SMK (2012): Sächsisches Staatsministerium für Kultus (SMK): Duale Ausbildung wird gestärkt. Medieninformation vom 12.06.2012.

TEPASSE, N. (2009): Studie: 1,5 Millionen Erwachsene ohne Berufsabschluss. In: Das Parlament, 59. Jg., Nr. 27 (29.06.2009), 11.

TMWAT (o. J.): Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie: JAZ. Jugend, Arbeit, Zukunft. Erfurt (2013).

UHLY, A. (2013): A4.3 Neuabschlüsse in der Berufsbildungsstatistik (Erhebung zum 31. Dezember). In: BIBB (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn, 130-141.

ULRICH, J. G./FLEMMING, S./FRIELING, F./GRANATH, R.-O. (2013): A1.1 Ausbildungsplatzangebot und -nachfrage. In: BIBB (Hrsg.): Datenreport zum Berufsbildungsbericht 2013. Informationen und Analysen zur Entwicklung der beruflichen Bildung. Bonn, 14-29.

 


[1] Zuvor galt auf Basis des Sozialgesetzbuches bereits seit 1996 ein Rechtsanspruch für über 3jährige Kinder bis zur Einschulung auf Betreuung in einem Kindergarten. So kann im Übrigen über das Schulbesuchsrecht, das gleichzeitig eine Pflicht ist, inzwischen ein Kontinuum in der Entwicklung eines Menschen vom ersten bis zum 18. Lebensjahr gezeichnet werden, das aber unmittelbar vor bzw. in der beruflichen Ausbildung endet.

[2] Der Trend, außerhalb der Verfassung einen Anspruch auf berufliche (Aus-)Bildung umzusetzen, lässt sich im Übrigen auch international erkennen. So haben Österreich mit dem Arbeitsmarktservicegesetz von 2007 und Frankreich mit dem „Individuellen Recht auf Bildung“ („Droit Individuel à la Formation“) von 2004 entsprechende Regelungen für eine Ausbildungsgarantie bzw. für ein Anrecht auf berufliche (Weiter- bzw. Fort-)Bildung erlassen, ohne ein Recht auf berufliche (Aus-)Bildung damit auch in die Verfassung aufzunehmen. Auf das positive Beispiel Frankreich mit einem allgemeinen „Rechtsanspruch auf die berufliche Mindestqualifikation – das Certificat d‘ Aptitude Professionel (CAP) –“ verweist beispielsweise auch WOLF-DIETRICH GREINERT (2012, 129 und 253).

[3] Schaut man differenzierter, so bestehen auch beim Recht des Schulbesuchs in der Bundesrepublik einige Unsicherheiten. Besonders sind davon Kinder ohne Aufenthaltsrecht und Duldung – sogenannte „statuslose Kinder“ – betroffen. Hier gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen (s. KOCH 2007, 158 ff.).

[4] Als typische Erscheinung mit hohem Symbolgehalt kann man hierzu ansehen, dass die wichtigste national wirkende Institution der beruflichen Bildung, das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), eben nicht im Zentrum politischer Macht etabliert wurde und wird, sondern an der Peripherie. Mit Gründung 1970 hatte es seinen Sitz in Berlin (West), erst nach Wiedervereinigung und Hauptstadtwechsel in Bonn.

[5] Eine ähnliche, wenngleich branchentrennende Situation lässt sich auch international beobachten. So berichten die „VDInachrichten“ davon, dass in Frankreich einerseits die metallverarbeitende Industrie Verträge mit Auszubildenden abschließt, andererseits in anderen Berufen es aber die Region ist, die dann Ausbildungszentren finanziert und an den Realitäten in den Unternehmen vorbei ausbildet. Letztere Ausbildungsform gilt de facto sehr wenig. (CHATON 2013)

[6] Es gibt Untersuchungen zum Beispiel zur Geschlechtergerechtigkeit in Verbindung sowohl mit Zugangs- bzw. Chancengerechtigkeit – etwa: Haben Mädchen und junge Frauen bei gleichen Eingangsvoraussetzungen die gleichen Chancen, einen Ausbildungsplatz im Kfz-Gewerbe zu erhalten (BERTRAM 2013); ähnlich übrigens auch bei Personen mit Migrationshintergrund (PUKAS 2012) – als auch mit Verteilungsgerechtigkeit – etwa: Erhalten weibliche Auszubildende den gleichen Lehrlingslohn wie männliche Auszubildende des gleichen Ausbildungsberufes und des gleichen Ausbildungsjahres – im Kontext beruflicher Bildung. Über solche, hier auf Geschlechterrollen bezogene Aspekte hinausgehende Untersuchungen zu einer Gerechtigkeit in der beruflichen Bildung und durch berufliche Bildung – sozusagen als normative Grundlage auf der Metaebene – fehlen jedoch.

[7] In diesem Kontext sei hier darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Aufsatzes i. d. R. von der nicht-akademischen beruflichen Bildung ausgegangen wird. In einem weiteren Rahmen müssten die Überlegungen auf den akademischen Bereich ausgedehnt werden. So würde sich auch die Frage stellen, ob mit einem abgeschlossenen Studium (als Form der akademischen beruflichen Ausbildung) der Rechtsanspruch auf berufliche Ausbildung abgegolten wäre.

[8] Diese Frage wird vor allem unter dem Gesichtspunkt des oft freizügigeren EU-Rechts relevant. Im Handwerk spricht man in der Bundesrepublik daher schon von „Inländerdiskriminierung“, weil die deutsche Handwerksordnung viel reglementiert, während der durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Bundesrepublik Berufsausübende aus einem anderen EU-Land durch das großzügige EU-Recht weniger Beschränkungen unterliegt (s. BULLA 2009, 337 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ist in der Berufsbildungspolitik aktuell eine Diskussion darüber entbrannt, dass einerseits ein Recht auf Ausbildung nicht existiert und so bundesdeutsche Jugendliche und junge Erwachsene selbst in Zeiten des demographischen Wandels ohne Ausbildung bleiben, während andererseits Auszubildende aus anderen Staaten, vor allem Griechenland, Spanien und Portugal, derzeit aktiv angeworben werden (s. z. B. EUBEL/MEISNER 2013).

 

Zitieren des Beitrags

HERKNER, V. (2013): Berufspädagogische Aspekte zu einem Recht auf berufliche Ausbildung – Anspruch, Realität und Umsetzung. In: bwp@ Berufs- und Wirtschaftspädagogik – online, Ausgabe 25, 1-27. Online: http://www.bwpat.de/ausgabe25/herkner_bwpat25.pdf (23-12-2013).