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bwp @ Spezial 5 | September 2011
Hochschultage Berufliche Bildung 2011
Herausgeber der bwp@ Spezial 5 sind Thomas Bals & Heike Hinrichs

FT05 - Berufliche Rahabilitation
Herausgeber: Roland Stein & Meinhard Stach

Titel:
Übergänge in der Beruflichen Rehabilitation - Probleme und Chancen


Hinterm Horizont geht’s weiter – Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit als berufsbildungspolitische und –pädagogische Kriterien der beruflichen Bildung behinderter Menschen

Beitrag von Kirsten VOLLMER (Bundesinstitut für Berufsbildung)

Abstract

Behinderte Menschen haben einen (Rechts-)anspruch auf Teilhabe an beruflicher Bildung und auf Teilhabe durch berufliche Bildung. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der „Verwertbarkeit“ erzielter Abschlüsse. Der rechtliche Rahmen für die duale Berufsausbildung in Deutschland sieht die Einbeziehung behinderter Menschen „von vornherein“ vor und bietet mit den Instrumenten „Nachteilsausgleich“ und „Ausbildungsregelungen“ ausgezeichnete Möglichkeiten, das Teilhabegebot zu verwirklichen. Mit der „Rahmenregelung“ für Ausbildungsregelungen sind erstmals bundeseinheitliche Qualitätsstandards und Orientierungsmarken gesetzt worden. Nun gilt es, diese bundes- und branchenweit konsequent umzusetzen. Berufsspezifische Musterregelungen setzen den mit der Rahmenregelung eingeleiteten Prozess fort. Das Spektrum an Berufsbereichen muss zugunsten der behinderten Menschen erweitert werden. Auch heißt es, Brückenschläge in außerhalb des Geltungsbereichs von BBiG bzw. HwO liegende Bereiche der beruflichen Bildung behinderter Menschen zu gestalten.

1 Hinterm Horizont geht’s weiter – Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit als berufsbildungspolitische und –pädagogische Kriterien der beruflichen Bildung behinderter Menschen

„Hinterm Horizont geht’s weiter...“ – warum diese Anspielung auf eine bekannte Liedzeile?
Heißt das, es geht für behinderte Menschen bereits tatsächlich „hinterm Horizont“ (z.B. einem Berufsabschluss) anschlussfähig weiter - oder ist hier ein Sollen, ein Imperativ formuliert? Geht es um eine Sachstandsbeschreibung oder um eine Vision?

Beides ist intendiert: sowohl eine Bestandsaufnahme, die die Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen und aktueller Entwicklungen beinhaltet, als auch eine Identifizierung von „Baustellen“, von Handlungsbedarf. Wo dieser besteht, sind Visionen als „Leuchtfeuer“ und Impulsgeber gut zu gebrauchen. Hier kann beispielsweise die Dynamik, die die Verabschiedung der VN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden VN-Konvention) ausgelöst hat, helfen, für manchmal mühselige Umsetzungsschritte ausreichend Elan und langen Atem zu besitzen.

Folgende, nicht systematisch angeordnete und zu verstehende Gedanken, sind als eine Art „Hintergrundschraffur“ der Ausführungen zu verstehen.  

1.    Worum geht es im Kern bei beruflicher Bildung für behinderte Menschen?
Es geht um Teilhabe an beruflicher Bildung und um Teilhabe durch berufliche Bildung. Selbstverständlich geht es auch um Beschäftigungsfähigkeit. Doch berufliche Bildung behinderter Menschen ist – wie alle Bildung für alle Menschen – nicht ausschließlich funktional zu sehen und zu bewerten. Das in der VN-Konvention formulierte „Recht auf Bildung“ ist in Deutschland seit langem politisch-gesellschaftlicher Konsens. Und so, wie der nichtbehinderte Jugendliche keine spätere Beschäftigungsgarantie in seinem gewählten Ausbildungsberuf oder Studiengang nachweisen muss, so muss dies auch für den behinderten Jugendlichen gelten – was nicht heißt, dass Integrationschancen / Arbeitsmarktperspektiven nicht Teil einer qualifizierten Berufsberatung sind und sein müssen.

2.    In der beruflichen Bildung behinderter Menschen sind anspruchsvolle Gratwanderungen zu leisten. Vor allem gilt es, für individuelle Bedarfslagen (als Folge unterschiedlicher Ausprägungen verschiedener Behinderungsarten) individuelle Lösungen zu gestalten und gleichzeitig allgemein anerkannte Berufsabschlüsse zu ermöglichen.  

3.    Im Rahmen der Umsetzung der VN-Konvention im Zeichen von „Inklusion“ sind auch jene wissenschaftlichen Untersuchungen und Stimmen aus der Praxis und aus Organisationen zu berücksichtigen, die vor einer unkritischen Inklusionseuphorie warnen. Insbesondere Untersuchungen und Erfahrungen, die Befunde der Zunahme sozialer Ausgrenzung von „unauffälligen“ behinderten Menschen wie insbesondere lernbehinderten Menschen in inklusiven/heterogenen Lerngruppen feststellen, dürfen nicht ignoriert werden.

4.    Heterogene, inklusive Lerngruppen stellen eine große Herausforderung an das pädagogische Personal dar, der mit entsprechender Qualifizierung einerseits und einer Intensivierung der Entwicklung inklusiver Fachdidaktik zu begegnen ist.

5.    Paradigmen- und Perspektiv-Wechsel wie z.B. der von der Defizitorientierung zur Fokussierung auf Stärken sind nur dann ein Fortschritt für die Betroffenen, wenn der Spagat geleistet und nicht verdrängt oder geleugnet wird, auch Förderbedarf festzustellen und zu beantworten, ohne gleichzeitig auszusondern und zu stigmatisieren.

6.    Die Falle der Statusdiagnostik ist zu sehen und sich des „Momentaufnahmecharakters“ von Diagnoseverfahren bewusst zu sein. Als Konsequenz: Durchlässigkeit nicht nur ermöglichen, sondern bereits in der Gestaltung von beruflicher Bildung vorsehen.

7.    Der Diversity-Ansatz ist ernst zu nehmen und jeglicher„Totalitarismus“ zu vermeiden – auch bei Lösungen, einschließlich der Organisationsfrage. Daraus folgt: die Lernortfrage ist differenziert zu beantworten und nicht jede „besondere“ Maßnahme unter den Generalverdacht der Diskriminierung und Exklusion zu stellen.    

2 Rechtliche Rahmenbedingungen

§§ 64 - 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG)/§§ 42k - m Handwerksordnung (HwO) bilden den gesetzlichen Kern für die duale Berufsausbildung behinderter Menschen. Die drei Paragrafen sind in ihrem gegenseitigen Bezug zu sehen.

§ 64 BBiG/§ 42k HwO postuliert, dass behinderte Menschen vorrangig in „normalen“ anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden sollen.

§ 65 BBiG/§ 42l HwO thematisiert den Nachteilsausgleich.

Mit der Forderung, die „besonderen Verhältnisse“, d.h. behinderungsbedingte Einschränkungen in Regelungen zur Durchführung und Prüfung der Ausbildung zu berücksichtigen, überträgt der Gesetzgeber den zuständigen Stellen eine gleichermaßen anspruchsvolle wie für den betroffenen behinderten Menschen und seine Chance auf Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entscheidende Aufgabe. Die zuständigen Stellen können ihre Entscheidungen als allgemeine Regelung für mehrere Personen treffen, aber auch im Einzelfall entscheiden. BBiG und HwO formulieren mit den genannten Möglichkeiten beispielhaft, nicht abschließend Vorschläge (vgl. LEINEMANN/ TAUBERT 2008).

§ 66 BBiG/§ 42m HwO bieten das Instrument der beruflichen Qualifizierung in ausschließlich behinderten Menschen geöffneten Ausbildungsgängen.

Für diejenigen behinderten Menschen, für die „wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung“ (§ 66 Absatz 1 BBIG bzw. § 42m Absatz 1 HwO). Die fachliche Feststellung bezüglich Art und Schwere der Behinderung trifft die regional zuständige Agentur für Arbeit, die in ihre Eignungsuntersuchung die Fachdienste der Bundesagentur einzubeziehen hat. Die entsprechende rechtliche Feststellung obliegt der zuständigen Stelle (siehe WOHLGEMUTH u.a. 2005). Im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte ist gesetzlich festgelegt, dass diese „unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsinhalte entwickelt werden“ (§ 66 Absatz 1 BBIG bzw. § 42m Absatz 1 HwO).

3 Aktuelle Entwicklungen

Da Ausbildungsregelungen von den jeweiligen zuständigen Stellen erlassen werden, sind im Laufe der Jahre eine Vielzahl unterschiedlicher Ausbildungsregelungen für einzelne anerkannte Ausbildungsberufe entstanden. Bereits 1978 hatten das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) und der Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (AFbM) Rahmenrichtlinien erarbeitet und als Hauptausschuss-Empfehlung verabschiedet, um einem „Wildwuchs“ entgegenzuwirken.

Da im Jahr 2006 die Zahl der einzelnen Regelungen auf knapp 1000 angewachsen und die Vielfalt an Ausbildungsregelungen damit immer unübersichtlicher geworden war, wurden 2006 aktualisierte Rahmenrichtlinien verabschiedet. Zielsetzung der neuen Rahmenrichtlinien ist die Initiierung „einer Überprüfung, Abstimmung und bundesweite(n) Vereinheitlichung von Ausbildungsregelungen in demselben Berufsbereich, um in der Praxis erprobte Ausbildungsregelungen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen sowie in Zahl und Übersichtlichkeit deutlich zu konzentrieren“ (vgl. BIBB-Hauptausschuss 2006).

Im Rahmen des Umsetzungsprozesses der neuen Rahmenrichtlinien führte das BIBB 2008 eine Untersuchung zu quantitativem Umfang, Abschlussbezeichnungen sowie struktureller und inhaltlicher Gestaltung der bestehenden Ausbildungsregelungen durch (vgl. VOLLMER/ FROHNENBERG 2008). Die Untersuchungsergebnisse bildeten die Grundlage für das weitere Vorgehen von BIBB und AFbM, das mit der Verabschiedung der „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBIG/§ 42m HwO“ durch den Hauptausschuss am 17. Dezember 2009 die von den zuständigen Stellen immer wieder als Bedarf nach Orientierung artikulierte Erwartung beantwortete.

Im Sinne einer Fortentwicklung der Rahmenrichtlinien wird mit der Rahmenregelung beabsichtigt, für alle Berufsbereiche gleichermaßen zu gewährleisten, dass behinderte Menschen nach bundesweit einheitlichen Standards qualifiziert werden. Kernelemente der Rahmenregelung sind

  • Durchstiegsmöglichkeit in eine Ausbildung im staatlich anerkannten Bezugsberuf, ein personenbezogener Förderplan,
  • Mitverantwortung der Berufsschule,
  • Zielgruppe der Menschen mit Lernbehinderung,
  • Eignung der Ausbildungsstätte, Ausbilderschlüssel und rehaspezifische Zusatzqualifikation der Ausbilder,
  • Vorgaben für betriebliche Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeiten, Förderphase, berufliche Handlungskompetenz als Zielsetzung der Ausbildung sowie
  • eine einheitliche diskriminierungsfreie Abschlussbezeichnung.

4 Berufsspezifische Musterregelungen setzen Standards und öffnen Perspektiven

Die Rahmenregelung ist nicht nur verbindliche Grundlage für den Erlass aller Ausbildungsregelungen durch zuständige Stellen (sogenannte „Kammerregelungen“). Sie bildet zugleich Fundament und Rahmen für das Wirken von Arbeitsgruppen, die auf Beschluss des Hauptausschusses berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten, die ihrerseits den Status von Hauptausschuss-Empfehlungen erhalten. An den Arbeitsgruppen unter Federführung des BIBB waren Sachverständige der Sozialpartner/-innen, des Bundes und der Kultusministerkonferenz (KMK) sowie Fach- und Praxisvertreter/-innen aus Einrichtungen der beruflichen Bildung behinderter Menschen beteiligt.

In den ersten dieser berufsspezifischen Arbeitsgruppen sind noch manche „Nachhutgefechte“ über neuralgische Punkte der Rahmenregelung geführt worden. Zugleich haben diese ersten Arbeitsgruppen aber auch Pionierarbeit für all jene Arbeitsgruppen geleistet, die nach dem einvernehmlich bekundeten Willen der in den Gremien des Hauptausschusses des BIBB zusammenwirkenden Akteure (Bund, Länder, Sozialpartner) folgen sollen.

Denn während sich die klassische Ordnungsarbeit zur Einführung und Modernisierung anerkannter Ausbildungsberufe auf ein seit Jahrzehnten eingespieltes, erprobtes und in jüngster Zeit im Zeichen von Qualitätssicherung zusätzlich „stabilisiertes“ einheitliches Verfahren stützen kann, haben diese Arbeitsgruppen Neuland betreten, auch wenn es zu Beginn der 1980er-Jahre bereits erste Anläufe zur Erarbeitung von bundeseinheitlichen Musterregelungen gegeben hat. Zukünftige Aufgabe im Bereich Ausbildungsregelungen als Instrument der Verwirklichung von Teilhabe behinderter Menschen im Sinne des Diskriminierungsverbots des Grundgesetzes (Art. 3 GG) und des Inklusionsansatzes der VN-Konvention ist neben der bundes- und branchenweiten Durchsetzung der Rahmenregelung und der Musterregelungen mittelfristig deren Evaluation. Darüber hinaus ist vor allem der vom AFbM initiierte Ansatz nachdrücklich zu verfolgen, das eher begrenzte Spektrum an Berufsbereichen zu erweitern, die behinderten Menschen zur beruflichen Qualifizierung auf der Grundlage von Ausbildungsregelungen offenstehen und dabei insbesondere auch jungen Frauen Alternativen zur üblichen Hauswirtschaft zu erschließen. Hier kann die Erarbeitung von Musterregelungen Signalwirkung entfalten und Betriebe als auch die im Segment Ausbildungsregelungen relevanten Berufsbildungseinrichtungen wie insbesondere Berufsbildungswerke und Einrichtungen der wohnortnahen Rehabilitation ermuntern, Ausbildungsangebote in für die Personengruppe geeigneten, arbeitsmarktorientierten Berufsbereichen zu entwickeln.

5 Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit als Leitkriterien

 „Qualifizierte Berufsausbildung für alle“ – unter diesem Motto stand eine bundesweit beachtete Fachtagung, die das BIBB und der AFbM im November 2006 veranstaltet haben, um über die seinerzeit neuen Rahmenrichtlinien zu informieren und gleichzeitig Erwartungen, Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis in den weiteren Prozess aufzunehmen. Diese Losung gilt mehr denn je für die Berufsausbildung behinderter Menschen auf der Grundlage von Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung. Aber sie weist auch darüber hinaus.

Berufliche Qualifizierung behinderter Menschen findet auch unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen und „Dächern“ statt. In den Blick zu nehmen sind sowohl die unter quantitativen Gesichtspunkten hochgradig relevante berufliche Bildung in den Werkstätten für behinderte Menschen, als auch die noch relativ junge „Unterstützte Beschäftigung“ gem. § 38a SGB IX.

Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit besitzen sowohl als berufsbildungspolitische als auch als berufspädagogische Kriterien gerade in der beruflichen Bildung behinderter Menschen besondere Bedeutung. Daher gilt es Brückenschläge zu entwerfen und Voraussetzungen für deren konkrete Ausführung zu schaffen. Beispielsweise, indem die berufliche Bildung in den Werkstätten für behinderte Menschen ausgerichtet und konkret anrechenbar wird auf die duale Ausbildung auf der Grundlage von BBIG und HwO. Oder indem die Fortbildungsordnung „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ novelliert wird und ein Berufsbild abbildet, das nicht ausschließlich auf eine spezifische Institution beschränkt ist, sondern ein Qualifikationsprofil fokussiert, das an verschiedenen Lernorten gefordert und personenzentriert ausgerichtet ist.

Wenn Berufsbiografien (und damit Lebenschancen) nicht (mehr) bedingt durch unterschiedliche Rechtskreise und Zuständigkeiten in Sackgassen enden, bzw. in Geist und Sprache der VN-Konvention: Barrierefreiheit eingelöst ist, können behinderte Menschen tatsächlich gleichberechtigt teilhaben – an (beruflicher) Bildung und durch (berufliche) Bildung. So gilt es, die Worte von Bundesbildungsministerin ANETTE SCHAVAN in ihrer Eröffnungsrede zur DIDACTA am 16. März 2010 in Köln ernst zu nehmen und umzusetzen: “Und wenn es den Kindern nützt, dass Bund, Länder, Kommunen (und weitere Partner) in Bildungsfragen zusammenarbeiten, dann müssen wir das auch tun. Wir brauchen neue Formen der Zusammenarbeit im Bildungsbereich, die sich an Verantwortung und nicht allein an Zuständigkeiten orientieren.“

Die VN-Konvention kann als ausgezeichneter Kompass dienen, um sowohl die Rahmenbedingungen als auch die gewachsene Institutionenlandschaft unter dem Teilhabegebot zu überprüfen. Im Sinne der betroffenen Menschen geht es ganz im Geist der VN-Konvention und ihrer Betonung der Würde jedes individuellen Menschen weder darum, ein Konzept (auch nicht das der Inklusion) zu verabsolutieren, noch Strukturen und Besitzstände nur um ihrer selbst willen zu verteidigen. Stattdessen heißt es, Wege der Operationalisierung zu finden und zu gestalten, die der Vision der VN-Konvention gerecht werden.

Literatur

BIBB-HAUPTAUSSCHUSS (2006): Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen nach § 66 BBIG und § 42m HwO für behinderte Menschen. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 20.06.2006. Online: www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/bwp/show/id/1696  (31-01-2011).

BIBB-HAUPTAUSSCHUSS (2010): Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBIG/42m HwO. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 15.12.2010. Online: www.bibb.de/dokumente/pdf/HA136.pdf  (31-01-2011).

BRETSCHNEIDER, M./ VOLLMER, K. (2011): Menschen mit Behinderung: Ausbildung ermöglichen. In: B&B Agrar, 64, H. 1, 18-20.

MINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT, FAMILIE UND FRAUEN RHEINLAND-PFALZ (Hrsg.) (2010): Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Aktionsplan der Landesregeriung. Online: www.un-konvention.rlp.de/un-konvention/aktionsplan-der-landesregierung/  (31-01-2011).

LEINEMANN, W./ Taubert, T. (2008): In: Berufsbildungsgesetz. Beck`sche Kommentare zum Arbeitsrecht. 2.Auflage. München.

VOLLMER, K./ FROHNENBERG, C. (Hrsg.) (2008): Die Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Kriterien und Fragestellungen. In: Wissenschaftliche Diskussionspapiere, Heft 103. Bonn. Online: www.bibb.de/veroeffentlichungen/de/publication/show/id/2082  (31-01-2011).

WOHLGEMUTH, H. H. et al.(2005): In: Kommentar für die Praxis, 3. Auflage. Frankfurt am Main.


Zitieren dieses Beitrages

VOLLMER, K. (2011): Hinterm Horizont geht’s weiter – Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit als berufsbildungspolitische und –pädagogische Kriterien der beruflichen Bildung behinderter Menschen. In: bwp@ Spezial 5 – Hochschultage Berufliche Bildung 2011, Fachtagung 05, hrsg. v. STEIN, R./ STACH, M., 1-7. Online: http://www.bwpat.de/ht2011/ft05/vollmer_ft05-ht2011.pdf (26-09-2011).



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