bwp@ 42 - Juni 2022

Soziale Ungleichheit und Bildungsgerechtigkeit in der Berufsbildung

Hrsg.: Karin Büchter, H.-Hugo Kremer, Marcus Eckelt & Franz Kaiser

Berufsausbildungen für Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO – Status quo und Entwicklungen

Beitrag von Mareike Beer
Schlüsselwörter: Ausbildungsregelungen nach §66 BBiG/§42r HwO, Berufliche Rehabilitation, Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen, Inklusion in der Berufsbildung, Ost-West-Gefälle

Im Beitrag wird sich eingehend mit den theoriegeminderten, behindertenspezifischen Berufsausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO befasst. Nach einer Darstellung der besonderen Rechtslage rund um diese Ausbildungen wird der Frage nachgegangen, was zu dem deutlichen Rückgang der Zahlen bei den Ausbildungsvertragsneuabschlüsse geführt haben könnte und wie das auffällige Ost-West-Gefälle bei den Neuabschlüssen in den behindertenspezifischen Ausbildungsgängen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO erklärt werden kann.

Vocational training for young people with learning disabilities according to § 66 BBiG/§ 42r HwO - status quo and developments

English Abstract

The article deals in detail with the theory-reduced, disabled-specific vocational training according to § 66 BBiG/§ 42r HwO. After a description of the special legal situation surrounding this training, the question is asked what could have led to the significant decline in the number of new vocational training contracts and how the noticeable East-West gap in the new conclusions in the disabled-specific vocational training according to § 66 BBiG/ § 42r HwO could be explained.

1 Einleitung

Berufsausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO (sogenannte Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildungen) gehören zu den Angeboten der beruflichen Rehabilitation. Diese Ausbildungsgänge werden auch als behindertenspezifische, theoriegeminderte oder theoriereduzierte Berufsausbildungen bezeichnet und adressieren in erster Linie lernbeeinträchtigte (junge) Menschen. Als solche stellen sie eine Besonderheit im dualen Berufsbildungssystem dar, denn sie sind gegenüber den regulären dualen Ausbildungen nach § 4 BBiG/§ 25 HwO nachrangig. Im § 66 des BBiG heißt es: „Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung.“ Deren Ausbildungsinhalte orientieren sich an den Curricula anerkannter dualer Ausbildungsgänge, setzen aber eine weniger stark ausgeprägte schulische Vorbildung voraus (vgl. LVR 2020).

Bei der Betrachtung der quantitativen Entwicklung dieser besonderen Form der Ausbildung ist interessant, dass insgesamt die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge sinkt (siehe Abbildung 2 in Kapitel 4), obwohl bei einer zunehmenden Anzahl von Schülerinnen und Schülern während der Schulzeit ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird (vgl. KMK 2020, 3). Auffällig ist zudem das Ost-West-Gefälle bei den Neuabschlüssen von Ausbildungsverträgen in behindertenspezifischen Ausbildungsberufen gemäß § 66 BBiG/§ 42r HwO. In Ostdeutschland liegt der Anteil der Neuabschlüsse in den Berufen für Menschen mit Behinderung seit 1993 stets mehr als doppelt so hoch wie in Westdeutschland.

In diesem Beitrag wird neben einer allgemeinen Betrachtung der besonderen Bedingungen, unter denen die Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO stattfinden, die quantitative Entwicklung analysiert. Ferner werden Überlegungen hinsichtlich der erkennbaren regionalen Differenzen skizziert und Erklärungsansätze als Antworten auf die Frage, worauf der hohe Anteil ostdeutscher Jugendlicher, die eine Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildung beginnen, zurück zu führen sein könnte, diskutiert.

Zunächst aber wird die Berufsausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO vorgestellt. Auf ein Unterkapitel (2.1) zur Genese der Ausbildungen folgen Ausführungen zur Frage der Einstufung und Anerkennung theoriereduzierter Ausbildungen (2.2), zur Nachrangigkeit der Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO (2.3) und zur Zielgruppe und zu den besonderen Zugangsbeschränkungen zu diesen Ausbildungen (2.4). In Kapitel 3 dieses Beitrages wird sich mit der unklaren Datenlage zu den Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO auseinandergesetzt. In Kapitel 4 werden mögliche Ursachen für den Rückgang der Ausbildungsvertragsneuabschlüsse in theoriereduzierten Ausbildungen dargestellt und diskutiert. Im nächsten Kapitel folgen Ausführungen zum auffälligen Ost-West-Gefälle der Ausbildungsvertragsneuabschlüsse in den theoriereduzierten Ausbildungen. Im letzten Kapitel dieses Beitrages wird ein Resümee gezogen und es wird auf Forschungsdesiderate verwiesen.

2 Zur beruflichen Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO

Die Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO wird auch Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildung genannt, da viele der zu erreichenden Berufsabschlüsse diese Bezeichnung beinhalten (z.B. Fachpraktiker/in für Büromanagement, Fachpraktiker/in im Verkauf, Fachpraktiker/-in für personenbezogene Serviceleistungen etc. oder Werker/in im Gartenbau). Eine solche Ausbildung wird überwiegend von Menschen mit Lernbeeinträchtigungen absolviert. Die Fachpraktiker- und Werkerausbildungen dauern je nach Ausbildungsregelung zwei, drei oder dreieinhalb Jahre, am Ende der Ausbildung steht genau wie bei den Regelausbildungen im dualen System eine Prüfung vor der zuständigen Kammer. Sie können sowohl rein betrieblich, als auch außerbetrieblich bei einem Bildungsträger, alternativ auch in einem Berufsbildungswerk (BBW) oder Berufsförderungswerk (BFW), im kooperativen oder im integrativen Modell bzw. als verzahnte Ausbildung durchgeführt werden. Als Kostenträger tritt in den meisten Fällen die Bundesagentur für Arbeit auf, die Rechtsgrundlage für die Förderung bildet das Dritte Sozialgesetzbuch (SGB III).

Das vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) herausgegebene Verzeichnis der Ausbildungsberufe enthält 272 verschiedene Ausbildungen für Fachpraktiker bzw. Werker nach den § 66 BBiG/§ 42r HwO (vgl. BIBB 2020a, 257-293).  Ähnlich wie bei Ausbildungen nach § 4 des BBiG/§ 25 HwO sollen auch die theoriereduzierten Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO bundeseinheitlich durchgeführt werden. Die Regelungskompetenz liegt jedoch bei den zuständigen Stellen (d. h. für die dualen Ausbildungsgänge bei den Kammern). Deshalb können die Berufsbezeichnungen für die theoriegeminderten Ausbildungsberufe je nach Kammer variieren. Der am stärksten besetzte Ausbildungsbereich nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ist die Hauswirtschaft mit 1.419 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen im Jahr 2019 (vgl. Statistisches Bundesamt destatis 2020, Tab. 2.1a, berücksichtig wurden die Ausbildungsberufe Hauswirtschaftshelfer/in (72 Neuverträge), Fachpraktiker/in für Hauswirtschaft (168 Neuverträge) und Fachpraktiker/in Hauswirtschaft (1179 Neuverträge) zusammengefasst). An zweiter Stelle ist der Ausbildungsabschluss Fachpraktiker/in Küche (alt: Beikoch/-köchin) mit 870 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen (vgl. ebd.) zu nennen.

2.1 Genese der theoriereduzierten Ausbildungen

Am 17. Dezember 2009 wurde vom Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) die „Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO“ beschlossen. Die Rahmenregelung schafft die Voraussetzung dafür, dass die theoriegeminderten Ausbildungen nach bundeseinheitlichen Standards erfolgen. Doch Ausbildungsangebote mit reduziertem Theorie- und Praxisanteil gibt es im deutschen Berufsbildungssystem schon deutlich länger.

In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurden am 14. August 1969 im § 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erstmals Sondervorschriften für die Ausbildung behinderter Jugendlicher eingeführt (vgl. BIBB 1978; entsprechende Vorschriften waren damals auch im § 42b der Handwerksordnung enthalten). Diese Sondervorschriften sollten unter anderem die Berufsausbildung in den sogenannten „Anlern-Berufen“ regeln (vgl. Kiesinger 1967). Im Berufsbildungsgesetz vom 14.08.1969 war die Ausbildung von Menschen mit Behinderung bereits gesetzlich in einer Form niedergeschrieben, die die Grundlage für weitere Erlasse und Beschlüsse darstellte. Die zuständigen Stellen sollten demnach die „besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen“, die Berufsausbildung sei aber dennoch in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen (vgl. Bundesgesetzblatt 1969, 1119). Von dieser Möglichkeit, für die besonderen Bedürfnisse behinderter Jugendlicher berufsbildende Angebote zu schaffen, haben die zuständigen Stellen in quantitativ und qualitativ unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Deshalb hat mit Erlassdatum 12.09.1978 der Hauptausschuss des BIBB eine Empfehlung für Ausbildungsregelungen für Jugendliche mit Behinderungen beschlossen (vgl. BIBB 1978). Ziel dieser Regelungen war es, zu bundeseinheitlichen Standards zu kommen, eine Abstimmung bestehender und praxiserprobter Ausbildungsgänge vorzunehmen und zu bundesweit gleichen Berufsbezeichnungen zu gelangen. Bereits damals waren diese besonderen Bildungsgänge zulassungsbeschränkt und adressierten ausschließlich körperlich, geistig oder seelisch behinderte Jugendliche, insbesondere Jugendliche mit sogenannten erheblichen Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Entwicklungsverzögerungen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis könne nur im Einzelfall festgestellt werden und habe auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung durch die Bundesanstalt für Arbeit zu erfolgen, also durch die heutige Bundesagentur für Arbeit (vgl. BIBB 1978, 2f.). Dies ist bis heute gängige Praxis und in den Paragraphen § 66 des Berufsbildungsgesetzes BBiG und § 42r der Handwerksordnung HwO niedergeschrieben.

2.2 Zur Frage der Einstufung und Anerkennung theoriereduzierter Ausbildungen

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass aktuell noch keine Zuordnung der Fachpraktiker- und Werker-Abschlüsse (nach § 66 BBiG/§ 42r HwO) zum DQR vorgenommen wurde (vgl. DQR-Qualifikationssuche). Die zweijährigen, nach § 4 des BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberufe im dualen System sind dem DQR-Niveau 3 zugeordnet, die drei- und dreieinhalbjährigen Ausbildungen werden dem Niveau 4 zugeordnet. Diese Einstufung wird pauschal unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer vorgenommen, was in Hinblick auf die theoriereduzierten Ausbildungen zum Fachpraktiker oder Werker als problematisch und nicht angemessen erscheint (vgl. Frank 2015, 53). Allein den Referenzberuf hinzuzuziehen und die entsprechende Fachpraktiker-/Werker-Ausbildung eine Stufe darunter einzugruppieren, entspräche sicherlich ebenfalls nicht einer systematischen Einordnung. Denn auch wenn sich die Ausbildungsregelungen an den Ausbildungsordnungen gemäß § 4 BBiG orientieren, so entsprechen sie diesen inhaltlich nicht (vgl. Kalina 2019, 490). Es konnten in der einschlägigen Literatur keine Antworten auf die Frage gefunden werden, warum die Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO trotz ihrer relativ langen Tradition im Berufsbildungswesen bei der Zuordnung von Bildungsabschlüssen zum DQR außen vor gelassen wurden.

Diese Schwierigkeit in der Systematisierung kann zu erheblichen Benachteiligungen an der zweiten Schwelle führen, unter anderem deshalb, weil die Profile der Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO in der von der Bundesagentur für Arbeit genutzten Arbeitsvermittlungssoftware VerBis in der Vergangenheit oft nicht mit einer beruflichen Bezeichnung hinterlegt wurden, die einem regulären Berufsabschluss entspricht. Im automatisierten Matchingverfahren der Bundesagentur für Arbeit sind ausgebildete Fachpraktiker*innen und Werker*innen damit auf Helfertätigkeiten beschränkt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dieses Problem erkannt und im März 2020 sämtliche Regionaldirektionen und Dienststellen angewiesen, mit den Absolventinnen und Absolventen einer Ausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42r HwO bereits mit Beginn des Absolventenmanagements in VerBIS ein individuelles Stellengesuch als Fachkraft mit mindestens einer beruflichen Bezeichnung zu erarbeiten, die dem Berufsabschluss einer regulären Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung entspricht (vgl. BA 2020). Damit soll erreicht werden, dass beruflich qualifizierte Menschen mit einem Abschluss in einer theoriegeminderten Ausbildung in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiter*in eingestellt werden, so dass sie ihre beruflichen Kompetenzen auf dem Arbeitsmarkt einbringen können und ihre Arbeitsleistung adäquat vergütet wird. Inwieweit Menschen mit einem Berufsabschluss in einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO tatsächlich im erlernten Beruf sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird statistisch nicht erfasst.

2.3 Zur Nachrangigkeit der besonderen Ausbildungsregelungen

Neben der Schwierigkeit der Einstufung und Anerkennung ist die so genannte Nachrangigkeit der theoriereduzierten Fachpraktiker- und Werkerausbildungen zu betonen (vgl. Kalina 2019). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist laut BIBB eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO durchzuführen, angestrebt werden soll auch für Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/HwO, im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des Nachteilsausgleichs, heißt es in der 2010 veröffentlichten Rahmenregelung. Ein Übergang von einer bestehenden theoriereduzierten und behindertenspezifischen Ausbildung in eine Ausbildung in einen nach § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf sei kontinuierlich zu prüfen (vgl. BIBB 2010, 3). Damit diese gewünschte Durchlässigkeit möglich ist, werden die Ausbildungsinhalte der Ausbildungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42r HwO aus den Inhalten der nach § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannten Ausbildungsberufe entwickelt, diese werden als Referenzberufe herangezogen. Bei einem solchen Wechsel von der Fachpraktiker-/Werker-Ausbildung in eine anerkannte Voll-Ausbildung soll die Dauer der Ausbildung nach § 66 BBiG/§42r HwO in angemessenem Umfang berücksichtigt werden (vgl. Kalina 2019, 151). Hierzu liegen nach Zöller et al. (2017, 98) jedoch keine belastbaren Daten vor, da Übergänge und Wechsel während oder nach einer theoriegeminderten Ausbildung statistisch nicht systematisch erfasst werden. Insgesamt ist die Datenlage zu den Berufsausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO eher lückenhaft und dieser spezifische Bereich des Berufsbildungssystems kann als untererforscht bezeichnet werden (vgl. Kap. 3).

2.4 Zielgruppe und Zugang

Das BIBB definiert in seinen Empfehlungen als Hauptzielgruppe Menschen mit Lernbehinderung. Dies seien Personen, die in ihrem Lernen umfänglich und lang andauernd beeinträchtigt seien und die deutlich von der Altersnorm abweichende Leistungs- und Verhaltensformen aufwiesen, wodurch ihre berufliche Integration wesentlich und auf Dauer erschwert werde (vgl. BIBB 2010, 7). Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Einzelfall, inwieweit Menschen mit (Lern-)Beeinträchtigungen und Behinderungen in der Lage sind, eine nach § 4 BBiG/§ 25 HwO anerkannte, reguläre Ausbildung zu absolvieren. Es gibt darum eine klare Zugangsbeschränkung für die theoriegeminderten beruflichen Bildungsgänge, denn die fehlende Eignung für eine reguläre (Voll-)Ausbildung muss durch den berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit festgestellt werden. Diese berufspsychologische Überprüfung als Zugangsvoraussetzung stellt eine Hürde dar und soll verhindern, dass solche Personen eine theoriegeminderte Ausbildung beginnen, die eine Vollausbildung (ggf. mit Unterstützung) wahrscheinlich erfolgreich absolvieren könnten. Menschen ohne diagnostizierte Einschränkungen haben demnach keinen Zugang zu einer theoriereduzierten Ausbildung (wenngleich in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden muss, dass der Behinderungsbegriff des BBiG und der HwO nicht mit dem sozialrechtlichen der Schwerbehinderung übereinstimmt (vgl. Vollmer 2020, 37)).

Zudem darf nicht jeder ausbildungsberechtigte Betrieb Auszubildende nach § 66 BBiG/§ 42r HwO einstellen und unterweisen. Es werden besondere Anforderungen an die Eignung des Betriebes hinsichtlich seiner Räume, Ausstattung und Einrichtung sowie in Hinblick auf das Ausbildungspersonals gestellt. Die Ausbilder*innen müssen eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen in Form einer rehabilitationsspezifischen Zusatzqualifikation für Ausbilder*innen (kurz: ReZA) nachweisen (vgl. BIBB 2010, 16). Für die ReZA-Weiterbildung ist ein Gesamtumfang von 320 Stunden vorgesehen, der sich inhaltlich auf die Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis, auf Psychologie, Pädagogik, Didaktik, Rehabilitationskunde, interdisziplinäre Projektarbeit, Arbeitskunde und –pädagogik, Recht und Medizin erstreckt. Der Qualifikation und Professionalität des Berufsbildungspersonals wird durch die verpflichtende Einführung der rehabilitationsspezifischen Zusatzausbildung ein hoher Stellenwert beigemessen. In den Betrieben selbst gibt es aber kaum Mitarbeiter*innen mit ReZA-Qualifikation. Von allen befragten Betrieben innerhalb einer vom BIBB durchgeführten Referenz-Betriebs-System-Befragung (RBS) beschäftigen 92,6 % der Betriebe keine Mitarbeitenden mit ReZA-Weiterbildung (vgl. Zöller et al. 2017, 95). Es kann jedoch auf den ReZA-Nachweis verzichtet werden, wenn der Betrieb bei der Ausbildung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung unterstützt wird. Als geeignete Einrichtung wird die Kooperation mit einem Bildungsträger, einem Berufsbildungswerk (BBW) oder Berufsförderungswerk (BFW) regelmäßig anerkannt, auch die Zusammenarbeit eines Betriebes mit dem Integrationsfachdienst (IFD) wird von den Kammern als eine solche Unterstützung akzeptiert. Die geeignete Einrichtung muss über Personal verfügen, das den ReZA-Nachweis erbracht hat.

3 Unsichere Datenlagen und Fehlannahmen

Die Datenlage zu den Ausbildungsgängen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ist lückenhaft, unübersichtlich und bildet die Bedingungen, unter denen Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen absolviert werden, nur unzureichend ab.

Zum einen kann die Unübersichtlichkeit darauf zurückgeführt werden, dass Untersuchungen, die sich mit den theoriegeminderten Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO befassen, nicht eindeutig zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung unterscheiden. Zum andere mag es daran liegen, dass das Merkmal Behinderung in der Berufsbildungsstatistik nicht abgebildet wird (vgl. BIBB 2021, 117) bzw. unzureichend zwischen dem Behinderungsbegriff nach dem SGB IX und dem nach dem SGB III unterschieden wird. Diese Indifferenz in der Betrachtung führt zwangsläufig zu Ergebnissen, die nicht die Ausbildungsrealität widerspiegeln.

Exemplarisch wird der Datenreport des BIBB herangezogen, um die Problematik aufzuzeigen. Das BIBB weist in seiner Datenbank auf Basis der Daten der Berufsbildungsstatistik der statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Neuabschlüsse von Ausbildungsverträgen nach Art der Förderung aus. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebungen der jährlichen Bundesstatistik liegt im § 88 des Berufsbildungsgesetzes. Demnach wird für jeden Berufsausbildungsvertrag auch die Art der Förderung bei überwiegend öffentlich (insbesondere auf Grundlage des SGB III) geförderten Berufsausbildungsverhältnissen erhoben.

Abbildung 1: Neuabschlüsse von Ausbildungsverträgen in Berufen für Menschen mit Behinderung insgesamt (§ 66 BBiG, § 42r HwO) nach Art der FinanzierungAbbildung 1: Neuabschlüsse von Ausbildungsverträgen in Berufen für Menschen mit Behinderung insgesamt (§ 66 BBiG, § 42r HwO) nach Art der Finanzierung

Eigene Darstellung nach Datensystem Auszubildenden – Datenblätter (DAZUBI), Berufe für Menschen mit Behinderung insgesamt (https://www.bibb.de/dienst/dazubi/dazubi/data/Z/B/30/4800.pdf, Zugriff: 03.04.2022)

Überwiegend betrieblich finanziert bedeutet, dass die Ausbildung durch einen anerkannten Ausbildungsbetrieb der freien Wirtschaft mit ReZA-Zusatzqualifikation durchgeführt wird, der mit dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat und die Ausbildungsvergütung an ihn zahlt (im Falle der § 66 BBiG/§ 42r HwO-Ausbildungen kann, wie oben beschrieben, ein Betrieb ohne Mitarbeitende mit ReZA-Zusatzqualifikation diese durch eine Kooperation mit dem Integrationsfachdienst oder einer anderen Einrichtung der beruflichen Rehabilitation kompensieren – jedoch in diesem Falle, ohne dass selbige sich finanziell an der Ausbildung beteiligt und den finanziellen Aufwand des Ausbildungsbetriebs verringert).

Überwiegend öffentlich finanziert bedeutet, dass die Ausbildung etwa als außerbetriebliche Ausbildung durchgeführt wird, d. h. dass sie im Rahmen einer geförderten und damit überwiegend öffentlich finanzierten Berufsbildungsmaßnahme bei einem Bildungsträger, inklusive der Ausbildungsverhältnisse im Rahmen einer kooperativen Ausbildung erfolgen (also inklusive der Ausbildungen, in denen der Bildungsträger formalrechtlich als Ausbildungsbetrieb fungiert, die fachpraktische Unterweisung aber in einem sogenannten Kooperationsbetrieb der freien Wirtschaft durchgeführt wird, der Betrieb aber keine Ausbildungsvergütung an die Auszubildenden zahlt und keinen Ausbildungs- sondern lediglich einen Kooperationsvertrag mit ihnen und dem Bildungsträger schließt). Maßgeblich ist demnach nicht der Lernort, sondern die Art der Finanzierung – werden über 50 % der Kosten des praktischen Teils im ersten Jahr der Ausbildung durch Zuwendungen der öffentlichen Hand (z.B. gefördert nach Maßnahmen des SGB III oder des SGB II), gilt eine Ausbildung als überwiegend öffentlich finanziert (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2019, 63 und Bundesinstituts für Berufsbildung 2020b, 55).

Den BIBB-Datenreporten folgend hätte in den Jahren 2018 und 2019 in ca. einem Drittel der Ausbildungsverhältnisse nach § 66 BBiG/§ 42r HwO die Fachpraktiker-/Werker-Ausbildung überwiegend nicht-öffentlich, d. h. betrieblich finanziert stattgefunden (vgl. Abb. 1). Es ist jedoch anzunehmen, dass in dieser Statistik die überwiegend öffentliche Art der Finanzierung, etwa durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen von außerbetrieblichen Ausbildungen o.ä., in erheblichem Ausmaß untererfasst ist. Denn Betriebe, die in den Fachpraktiker-/Werker-Ausbildungen aktiv sind, müssen nach der Weisung des BIBB Berufsbildungspersonal mit ReZA-Nachweis beschäftigen oder mit dem Integrationsfachdienst, einem Bildungsträger oder mit einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation kooperieren, da sie ansonsten für diese Berufe nicht ausbildungsberechtigt sind. Da es nur sehr wenige Betriebe gibt, die über Mitarbeitende mit ReZA-Zusatzqualifikation verfügen (vgl. Zöller et al. 2017) kann als unwahrscheinlich angenommen werden, dass diese bundesweit für ein Drittel aller abgeschlossenen Ausbildungsverträge nach § 66 BBiG/§ 42r HwO verantwortlich zeichnen. Auch in Anbetracht der Kooperationsmöglichkeiten mit dem IFD oder einem Bildungsträger bzw. BBW erscheint diese Annahme nicht plausibel, da die Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen nur einem geringen Teil der Betriebe bekannt sind (vgl. BIBB 2017, 3). Abweichend von den Angaben im BIBB-Datenreport kann mit Breitsameter et al. (2015, 60), Baethge (2015 und 2016) und Bylinski (2015) vielmehr als gesichert gelten, dass nur eine kleine Zahl Jugendlicher mit Behinderung im Rahmen einer Fachpraktiker- bzw. Werker-Ausbildung rein betrieblich ausgebildet wird.

Geschätzt wird, dass nur etwa 10 % der Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO überwiegend bzw. rein betrieblich finanziert werden. 90 % der Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen werden vollständig oder mit einem hohen Anteil durch die öffentliche Hand finanziert.

Um zu belastbaren Ergebnissen hinsichtlich der Frage zu kommen, wie viele der Ausbildungsverhältnisse nach § 66 BBiG/§ 42r HwO tatsächlich rein betrieblich und nicht in einer außerbetrieblichen und überwiegend öffentlich geförderten Form ausgebildet werden, wurden in einer eigenen Untersuchung im März 2021 alle zuständigen Stellen, die im Rahmen der dualen Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ausbilden, in Nordrhein-Westfalen angeschrieben (sieben Handwerkskammern, sechzehn Industrie- und Handelskammern sowie die Landwirtschaftskammer NRW).

Mittels dieser Befragung sollte für NRW der aktuelle Bestand der bei den Kammern eingetragenen Ausbildungsverhältnisse nach § 66 BBiG/§ 42r HwO abgefragt werden - und zwar aufgegliedert danach, wie viele der Ausbildungsverträge außerbetrieblich und wie viele rein betrieblich abgeschlossen wurden.

Von sieben Handwerkskammern haben fünf geantwortet, von den sechzehn Industrie- und Handelskammern gab es neun Rückläufe, zudem hat die Landwirtschaftskammer NRW ihre Zahlen zu den eingetragenen Ausbildungsverhältnissen übermittelt. Die Tabelle enthält die Angaben der Kammern, die auf die Abfrage geantwortet haben.

Tabelle 1:     Eingetragene Ausbildungsverhältnisse nach § 66 BBiG/§ 42r HwO in Nordrhein-Westfalen, eigene Erhebung

Zuständige Stelle

insgesamt

davon außer-
betrieblich

davon rein
betrieblich

Handwerkskammer Dortmund1

k.A.

k.A.

0

Handwerkskammer Düsseldorf

87

87

0

Handwerkskammer Münster2

186

170

16

Handwerkskammer Südwestfalen

27

27

0

Handwerkskammer zu Köln

138

129

9

Bergische Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid

6

6

0

Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland

81

80

1

Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen3

102

102

0

Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold

47

32

15

Industrie- und Handelskammer Mittleres Ruhrgebiet

15

13

2

Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen

203

188

15

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld

151

114

37

Industrie- und Handelskammer zu Köln4

211

157

54

Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen5

k.A.

k.A.

Weniger als 10

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

1198

1097

101

Insgesamt

2452

2202

250

1 Die Handwerkskammer Dortmund hat keine Zahlen übermittelt und teilte lediglich mit, dass es keine Ausbildungsverhältnisse nach § 42r HwO in ihrem Zuständigkeitsbereich gebe, die rein betrieblich durchgeführt werden.

2 Bestand der Ausbildungsverhältnisse nach § 42r HwO aus dem Jahr 2019

3 Stand 31.12.2020

4 Stand 01.10.2020

5 In der IHK zu Hagen werden diese Daten nach eigener Angabe nicht standardisiert erhoben, eine manuelle Auswertung zur Beantwortung der Anfrage sei zu aufwendig. Die in der Tabelle angegebenen Zahlen basieren auf einem Originalzitat aus der Antwortmail auf die Anfrage: „Die Anzahl der Fachpraktiker Ausbildungen, rein betrieblich, liegt bei uns im Kammerbezirk vermutlich unter 10.“

Die vorgestellte stichprobenartige Abfrage und auch die Annahmen von Breitsameter et al. (2015, 60), Baethge (2015, 2016) und Bylinski (2015) widersprechen damit den in den BIBB-Datenreporten publizierten Zahlen der letzten Jahre. Selbst der für das Jahr 2020 ausgewiesene Wert in der Datenbank des BIBB zur überwiegend betrieblichen Finanzierung der Fachpraktiker-/Werker-Ausbildung nach § 66 BiG/§ 42r HwO erscheint dabei mit 16,8 % noch immer etwas zu hoch zu sein.

Die Zahlen aus der Bildungsberichterstattung der BIBB-Datenreporte zu den Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO sollten deshalb kritisch betrachtet und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Zu vermuten ist, dass der Anteil der öffentlich finanzierten Ausbildungsverhältnisse weiterhin untererfasst dargestellt wird.

Neben dieser unklaren Datenlage gibt es weitere Fehlannahmen in Bezug auf die Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen. So ist immer wieder zu lesen, dass die Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO vor allem in Berufsbildungswerken (BBW) durchgeführt würden. Beispielhaft für diese Fehlannahme sind die Autorengruppe Bildungsberichterstattung (2014), Bylinski (2015) sowie Euler und Severing (2015) heranzuziehen. Auch in anderen Veröffentlichungen in diesem Themengebiet wird die Ausführung öffentlich geförderter Maßnahmen häufiger als statistisch tatsächlich erfasst bei den Berufsbildungswerken gesehen (als Beispiele sind Zöller et al. 2017, 60 u. 107 und Eck et al. 2016, 306 zu nennen). Die außerbetrieblichen Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO sollten jedoch nicht mit einer Ausbildung in einem Berufsbildungswerk (BBW) oder einem Berufsförderungswerk (BFW) gleichgesetzt werden. Nur ein kleiner Anteil derjenigen, die als behindert oder beeinträchtigt im Sinne des SGB III gelten und aufgrund der Art und Schwere ihrer Einschränkungen Anspruch auf eine außerbetriebliche Form der Berufsausbildung haben, absolvieren diese in einem BBW oder BFW. Vielmehr ist es so, dass der Großteil der außerbetrieblich finanzierten Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen z.B. im Rahmen einer Behindertenspezifische Reha-Ausbildung nach § 117 SGB III von den zugelassenen und nach AZAV-zertifizierten Bildungsträgern durchgeführt wird. Denn die Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke sind nach Einordnung der Bundesagentur für Arbeit als „Ultima-Ratio-Einrichtungen“ (vgl. Bundesagentur für Arbeit 2017, 1) gegenüber allen anderen Berufsbildungsangeboten nachrangig. Jede andere Form der kooperativen oder integrativen unterstützenden betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung ist derjenigen in den Berufsbildungswerken vorzuziehen. Für die Bundesagentur für Arbeit gelten nach Schattat et al. (2012, 76) drei allgemeine Prioritäten bei der Maßnahmeauswahl auch für Rehabilitanden: „1) betrieblich vor betriebsnah vor außerbetrieblich, 2) allgemeine Leistungen vor besondere Leistungen und 3) wohnortnah vor Internat“. Zu demselben Ergebnis gelangt Juristin Kalina. Sie schreibt: „Die Ausbildung in einer beruflichen Reha-Einrichtung ist in zweifacher Hinsicht nachrangig: zum einen gegenüber der betrieblichen Ausbildung und zum anderen gegenüber der sonstigen außerbetrieblichen Ausbildung“ (Kalina 2019, 256). Lediglich Menschen, die von den Fachdiensten der Bundesagentur für Arbeit der Förderkategorie III zugerechnet werden und bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung die Maßnahmeteilnahme in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation unerlässlich ist, haben Zugang zu den geförderten Angeboten der BBW und BFW. Das findet sich so in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit wieder. Es irren darum auch Zöller et al. (2017) in ihrer Annahme, das REHADAT-Bildungsportal des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. würde eine vollständige Liste der Anbieter von Erstausbildungen für Fachpraktiker mit Unterstützungsbedarf ausweisen (vgl. Zöller et al. 2017, 19). Im REHADAT-Portal fehlen weitgehend die nach AZAV zugelassenen Bildungsträger und somit entsteht ein verfälschtes Bild von den Akteuren im Bereich der beruflichen Bildung für die Zielgruppe der jungen Menschen mit Lernbeeinträchtigung und Behinderung.

Die Zahlen hingegen, die Breitsameter et al. (2015) nennen, erscheinen vor dem Hintergrund der absoluten Nachrangigkeit einer Ausbildung in einem BBW plausibel zu sein, auch wenn sie nicht ganz aktuell sind. Sie schreiben, dass von den etwa 11.200 Jugendlichen mit Behinderungen, die im Jahr 2011 eine Fachpraktiker-Ausbildung begonnen haben, nur circa 2.200 ihre Ausbildung in einem BBW angetreten hätten. Die übrigen ca. 9000 absolvierten ihre Ausbildung überwiegend in anderen außerbetrieblichen Einrichtungen (vgl. Breitsameter et al. 2015, 60), zum Beispiel wohnortnah bei Bildungsträgern. Das deckt sich mit den Annahmen von Seyd (vgl. Seyd 2015, 149).

Es lässt sich also zusammenfassend darstellen:

Nur schätzungsweise etwa 10 % aller Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen gemäß § 66 BBiG/§ 42r HwO werden rein betrieblich absolviert und finanziert, etwa 90 % dieser theoriereduzierten Ausbildungen werden überwiegend oder vollumfänglich von der öffentlichen Hand, zum Beispiel auf der Rechtsgrundlage des SGB III, finanziert.

Etwa 20 % aller Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen werden in Berufsbildungswerken (BBW) ausgebildet, gut 70 % durch die nach AZAV zugelassenen Bildungsträger. Ausbildungsberechtigte Betriebe der freien Wirtschaft sind dadurch vor allem als sogenannte Kooperationsbetriebe an der Ausbildung von Menschen mit (Lern-)Behinderungen im Rahmen der vorgestellten theoriegeminderten Ausbildungsregelungen beteiligt. In einem solchen kooperativen Modell der außerbetrieblich geförderten Berufsausbildung erfolgt die Ausbildung gemeinsam mit einem Betrieb, der für die fachpraktische Ausbildung am Lernort Betrieb verantwortlich ist. Ähnlich verhält es sich bei dem Modell der verzahnten Ausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB). Durch diese kooperativen Formate sind Betriebe der freien Wirtschaft an der Fachpraktiker- und Werkerausbildung beteiligt, auch wenn sie formalrechtlich nicht als Ausbildungsbetrieb auftreten und anstelle eines Ausbildungsvertrages lediglich einen Kooperationsvertrag mit dem Auszubildenden und dem Bildungsträger schließen.

4 Der Rückgang der Ausbildungsvertragsneuabschlüsse in theoriereduzierten Ausbildungen

Interessant ist, dass insgesamt die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge in den Berufen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO kontinuierlich sinkt (vgl. Abb. 2).

Abbildung 2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderungen, eigene Darstellung

Abbildung 2: Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge in Berufen für Menschen mit Behinderungen, eigene Darstellung (Quellen der Daten[1]: Bundesinstitut für Berufsbildung; Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2014, 326)

Über die Gründe für den Rückgang von Ausbildungsvertragsabschlüssen in Berufen für Menschen mit Behinderungen können keine eindeutigen Aussagen gemacht werden. Dennoch sollen mit diesem Beitrag drei Erklärungsversuche für den Rückgang der Neuabschlüsse in Ausbildungsverhältnissen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO unternommen werden.

Es wird erstens angenommen, dass der Rückgang auf die zunehmend inklusive Beschulung von Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigungen im allgemeinbildenden Schulsystem zurückgeführt werden kann. Hierdurch erhalten sie häufiger als bislang eine Schulbildung, durch die sie einen anerkannten Schulabschluss erreichen. Damit kommen sie eher als bisher für eine Vollausbildung in Frage. Diese Annahme deckt sich mit den Ergebnissen einer Studie, die Ginnold 2008 zu den Übergangsverläufen Berliner Jugendlicher mit Lernbehinderungen veröffentlicht hat. Ihr Ergebnis: „Integrationsschüler*innen erreichten mehr und höhere Schulabschlüsse, öfter eine Berufsausbildung, erheblich häufiger eine betriebliche Ausbildung und benötigten eine geringere Anzahl an Übergängen“ (Ginnold 2009, o.S.). Möglicherweise münden aus den genannten Gründen deshalb auch weniger (inklusiv beschulte) Jugendliche mit Lernbeeinträchtigung nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht in eine Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildung ein, sondern beginnen stattdessen eher eine Vollausbildung im dualen System.

Zweitens kann vermutet werden, dass Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen bessere Übergangschancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt haben, da sich die Angebots-Nachfrage-Relation zugunsten der Ausbildungsinteressierten verschoben hat. Die demographische Entwicklung und die vermehrte Nachfrage nach höherqualifizierenden Bildungsgängen wird am Ausbildungsmarkt ggf. durch die Aufnahme von geringqualifizierten Jugendlichen ausgeglichen (vgl. Bohlinger/Müller 2020, 101). Auch Nitschke verweist auf die veränderte Situation auf dem Ausbildungsmarkt, in der zunehmend auch Jugendliche mit Unterstützungsbedarf Chancen auf eine betriebliche Ausbildung hätten (vgl. Nitschke 2015, 115). Dies wird gestützt durch eine Auswertung der statistischen Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit: Während die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im allgemeinbildenden Schulsystem – bei gleichzeitig abnehmender Gesamtschülerzahl – kontinuierlich steigt (vgl. KMK 2020, 3 und Abbildung 3), sinkt dennoch der Anteil der jungen Menschen, die als Rehabilitanden in die Berufliche Rehabilitation einmünden (vgl. Abb. 4).

Abbildung 3: Bundesergebnisse zur sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und allgemeinen Schulen zusammen, eigene Darstellung (Datenquelle: KMK 2022, 3)Abbildung 3: Bundesergebnisse zur sonderpädagogischen Förderung in Förderschulen und allgemeinen Schulen zusammen, eigene Darstellung (Datenquelle: KMK 2022, 3)

 

Abbildung 4: Rehabilitanden der Beruflichen Rehabilitation (Ersteingliederung - Zugang); eigene Darstellung (Datenquellen: Reims et al. 2016, 4; Bundesagentur für Arbeit)Abbildung 4: Rehabilitanden der Beruflichen Rehabilitation (Ersteingliederung - Zugang); eigene Darstellung (Datenquellen: Reims et al. 2016, 4; Bundesagentur für Arbeit)

Dies kann unter anderem damit erklärt werden, dass nicht jeder sonderpädagogische Förderbedarf, der in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I festgestellt wurde, am Übergang in die Sekundarstufe II und in das Berufsbildungssystem fortgeschrieben wird. So gelten etwa Heranwachsende mit Förderbedarf im Bereich der emotional-sozialen Entwicklung nur unter bestimmten Bedingungen als Rehabilitanden im Sinne des SGB III, ebenso verhält es sich mit Jugendlichen mit dem Förderstatus geistige Entwicklung. Diese werden nur in Einzelfällen von den Reha-Beratungsteams der Bundesagentur für Arbeit erfasst und als Rehabilitanden in die berufliche Ersteingliederung mit dem Ziel der Ausbildungsaufnahme überführt.

Dennoch werfen die statistischen Zahlen Fragen auf. Denn während die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf Lernen im allgemeinbildenden Schulsystem in den Jahren 2012-2018 stagniert, ist zugleich ein Rückgang der Anzahl junger Menschen mit Lernbeeinträchtigungen in der Ersteingliederung der beruflichen Rehabilitation (vgl. Abb. 5) zu vermerken. Anteilig an allen Menschen mit Reha-Status sank hier der Prozentsatz der lernbeeinträchtigten Menschen von 58 % in 2009 auf 40,7 % in 2020. Auch die absoluten Zahlen spiegeln das wider: 2009 verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit 28.480 Zugänge von Menschen mit Lernbehinderung in die Ersteingliederung. Im Jahr 2020 hat sich dieser Wert mehr als halbiert. Nur noch 13.427 Menschen mit dem zuerkannten Reha-Status Lernbehinderung traten in die Ersteingliederung der beruflichen Rehabilitation ein (vgl. Reims et al. 2016, 4; Bundesagentur für Arbeit 2021).

Die folgende Grafik stellt die Art der Hauptbehinderung von Rehabilitand*innen in der Ersteingliederung dar. Da Mehrfach-Behinderungen nicht abgebildet werden können, gilt als Hauptbehinderung diejenige, die die Erwerbstätigkeit am meisten einschränkt (vgl. Reims et al. 2016, 3).

Abbildung 5: Art der Hauptbehinderung von Rehabilitand*innen in der Ersteingliederung; eigene Darstellung (Datenquellen: Reims et al. 2016, 4; Bundesagentur für Arbeit)Abbildung 5: Art der Hauptbehinderung von Rehabilitand*innen in der Ersteingliederung; eigene Darstellung (Datenquellen: Reims et al. 2016, 4; Bundesagentur für Arbeit)

Offenbar mündet nur ein Teil der Jugendlichen, bei denen während des Besuchs des allgemeinbildenden Schulsystems ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen festgestellt wurde, an der ersten Schwelle in die Berufliche Rehabilitation ein. Es kann vermutet werden, dass diejenigen, die weder eine Berufsausbildung beginnen, noch in die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahmen des Übergangssystems wechseln, die unterschiedlichen Angebote der berufsbildenden Schulen – auch zur Erfüllung ihrer Berufsschulpflicht - wahrnehmen.

Drittens kann angenommen werden, dass der Stellenwert der theoriegeminderten Berufsausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO für Rehabilitanden in der Ersteingliederung der Bundesagentur für Arbeit auch deshalb in den Hintergrund rückt, weil die Träger der beruflichen Rehabilitation auf die große Heterogenität der Menschen mit Förderbedarfen mit einem zunehmend ausdifferenzierten Angebot an Fördermaßnahmen reagieren. Denn die Träger der beruflichen Rehabilitation halten ein breites und verstärkt individualisiertes Angebot an Fördermaßnahmen vor, mit denen der einzelne junge Mensch bestmöglich berufsorientiert und bei der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit unterstützt werden kann. Der Bund, die Länder und die Europäische Union (mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds ESF) fördern den Übergang in die berufliche Bildung mit einer Vielzahl von Förderprogrammen, Pilotprojekten und Initiativen. Hinzu kommen regional-kommunale Initiativen, die meist unter Beteiligung des Jobcenters vor Ort und in der Kommune, d. h. durch die Stadt- oder Kreisverwaltung und von einem Bildungsträger, durchgeführt werden (vgl. Merten 2021). Wansing et al. beispielsweise bezeichnen dieses System an Förderangeboten als sehr differenziert und zugleich unübersichtlich (vgl. Wansing et al. 2016, 79). Auf die individuellen Bedarfe der Menschen wird immer weniger mit Einheitsfördermaßnahmen reagiert, sondern es werden aufsuchende, betriebs- und praxisnahe sowie möglichst individualisierte Angebote entwickelt, mit Hilfe derer frühzeitig der Kontakt zur potentiellen Zielgruppe gesucht wird und durch die der Einstieg in Ausbildung und Arbeit erleichtert werden soll. Als Beispiele für solche neueren Maßnahmen sind im Rahmen der Erstausbildung die Assistierte Ausbildung (AsA), die begleitete betriebliche Ausbildung (bbA), die Verzahnte Ausbildung mit Berufsbildungswerken (VAmB) oder die Aktion 100 – unterstützte betriebliche Ausbildung in Nordrhein-Westfalen zu nennen. Zur Unterstützung der Berufsorientierung und der Berufswahl ergänzen seit einigen Jahren die Einstiegsqualifizierung (EQ), die Jugendberufsagenturen oder die Berufseinstiegsbegleitung (BerEb) das bestehende Portfolio an Förderinstrumenten, ohne dass diese Aufzählung einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben soll. Nitschke bestätigt dies in seinem „Kommentar aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit zur Qualifizierung für den Arbeitsprozess“: die Bundesagentur für Arbeit entwickele ihre Förderangebote stetig weiter und konzentriere sich darauf, ihre Produkte zu individualisieren, zu flexibilisieren und zu modularisieren, um den Bedarfen der Menschen besser zu entsprechen (vgl. Nitschke 2015, 111).

Es sollte durch weitere Forschungsarbeiten überprüft werden, ob die Zielgruppe, die vor einigen Jahren überwiegend in eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO einmündete, nun zur Adresse weiterer (Berufs-)Bildungsangebote wird, an deren Ende ein formal anerkannter Berufsabschluss nach § 4 BBiG/§ 25 HwO steht.

5 Das auffällige Ost-West-Gefälle der Ausbildungsvertragsneuabschlüsse in theoriereduzierten Ausbildungen

Auffällig ist das Ost-West-Gefälle bei den Neuabschlüssen von Ausbildungsverträgen in behindertenspezifischen Berufen. In Ostdeutschland liegt der Anteil der Neuabschlüsse in den Berufen für Menschen mit Behinderung seit 1993 stets mehr als doppelt so hoch also in Westdeutschland (vgl. BIBB 2021, 116). Prozentual betrachtet wurden in Ostdeutschland im Jahr 2019 3,2 % aller neu abgeschlossen Ausbildungsverträge in solchen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO unterzeichnet, in Westdeutschland betrug der Anteil im selben Jahr nur 1,3 % (vgl. BIBB 2021,117). Die Ursachen hierfür sind unklar.  

Dieser Befund könnte, so Eck et al., darauf hindeuten, dass nicht alle jungen Menschen, die in Berufen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ausgebildet werden, eine Behinderung aufweisen (vgl. Eck et al. 2016, 310) und im BIBB-Datenreport 2021 wird diesbezüglich vermutet, dass die Regelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO „auch als Problemlösungsstrategien dienten, um Jugendliche in den vergangenen zeitweise schwierigen Zeiten am Ausbildungsmarkt mit Ausbildungsplätzen zu versorgen“ (BIBB 2021, 117).Gegen diese beiden Annahmen sind Einwände zu erheben.

Die Ursachen können nicht darauf zurückgeführt werden, dass insgesamt die Zahl der außerbetrieblichen, d. h. der öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnisse im Osten Deutschlands deutlich höher liegt als im Westen (vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung 2019, 63), da der Zugang zu den theoriereduzierten Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO reglementiert ist und diese Ausbildungen nachrangig gegenüber einer Ausbildung gemäß § 4 BBIG/§ 25 HwO sind. Denn „nur in begründeten Ausnahmefällen (…) ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO (aktuell regelt mittlerweile der § 42r HwO die Ausbildungen für behinderte Menschen, Anm.d.V.) durchzuführen“ (BIBB 2010, 3). Dem Einmünden in eine Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ist eine Eignungsuntersuchung durch die Fachdienste der Bundesagentur für Arbeit (v.a. durch den berufspsychologischen Service) vorgeschaltet. Diese Eignungsuntersuchung und Eingangsdiagnostik erfolgen bundeseinheitlich. Somit kann angenommen werden, dass die „Freigabe“ eines Ausbildungssuchenden für die theoriegeminderte Ausbildung individuell und behindertenspezifisch aufgrund starker (Lern-)Beeinträchtigungen erfolgt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ausbildungssuchende Jugendliche und junge Erwachsene ohne nähere Anhaltspunkte als „behindert“ im Sinne des SGB III etikettiert werden, nur um ihnen den Zugang zu einer Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildung zu ermöglichen. Denn gerade in diesem besonderen Bereich der Ausbildung gibt es, wie dargelegt wurde, nur eine geringe Anzahl an ausbildungsberechtigten Betrieben. Insofern schränkt die Zuordnung eines jungen Menschen zur Zielgruppe der Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO die Berufswahl und die Ausbildungsstellensuche eher ein, als dass sie die Chancen auf eine reguläre Ausbildungsstelle erhöht. Zudem haben die Abschlüsse in den Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen eine deutlich geringere arbeitsmarktliche Verwertbarkeit als der Facharbeiter- oder Gesellenbrief als Abschlusszertifikat einer anerkannten Vollausbildung, wie sowohl die fehlende Eingruppierung der Abschlüsse in das System des DQR als auch der geringe Bekanntheitsgrad der theoriereduzierten Ausbildungen und Abschlüsse zeigen. Zudem ist auch an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die Nachrangigkeit der theoriereduzierten Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO hinzuweisen.

Es soll in diesem Kontext nicht bestritten werden, dass Jugendliche in Regionen mit Ausbildungsplatzmangel mit außerbetrieblichen Ausbildungen versorgt werden. Dafür jedoch hat die Bundesagentur für Arbeit Standardförderinstrumente in ihrem Portfolio, wie etwa die Assistierte Ausbildung (AsA), die Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) oder die Behindertenspezifischen Reha-Ausbildung nach § 117 SGB III (Hinweis: im Rahmen dieses Förderinstrumentes werden oft auch Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO durchgeführt, aber vorrangig sollen auch hier Ausbildungen nach § 4 BBIG/§ 25 HwO umgesetzt werden). In diesen Fördermaßnahmen können anerkannte Berufsausbildungen im dualen System von zwei-, drei- oder dreieinhalbjähriger Dauer absolviert werden, die die Übergangschancen an der zweiten Schwelle erheblich steigern und dies in einem höheren Maße vermögen, als dies durch eine Ausbildung nach § 66 BiG/§ 42r HwO der Fall wäre. Allgemeine Leistungen haben auch hier Vorrang vor besonderen Leistungen (vgl. Schattat et al. 2012, 76; Kalina 2019) wie der Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO.

Die hohen Anteile in den theoriegeminderten Berufsausbildungen in Ostdeutschland können darum – so die hier vertretene Annahme - weder auf das Verfahren der Beruflichen Rehabilitation der Bundesagentur für Arbeit zurückgeführt werden noch mit einer angespannten Ausbildungsmarktsituation auf dem regionalen Arbeits- und Ausbildungsmarkt begründet werden.

Vor dem Hintergrund der absoluten Nachrangigkeit der theoriereduzierten Ausbildungen und der bundeseinheitlichen und professionellen Diagnostik muss das Ost-West-Gefälle bei den theoriereduzierten Ausbildungsabschlüssen dringend näher beleuchtet und diskutiert werden. Ein erster Aufschlag zu diesem Diskurs soll mit diesem Beitrag unternommen werden.

Es wird die These aufgestellt, dass der hohe Anteil ostdeutscher Jugendlicher, die eine Fachpraktiker- oder Werker-Ausbildung beginnen, einerseits auf die relativen hohen Quoten in Hinblick auf die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Lernen während des Besuchs der allgemeinbildenden Schule zurückzuführen sind, andererseits eng mit dem sozio-ökonomischen Status der Herkunftsfamilien der Jugendlichen und jungen Erwachsenen zusammenhängen. Mit dieser These wird auf die soziale Praxis der Vererbung von Bildungsungleichheit, von Erwerblosigkeit und Armut und eine Verfestigung und Fortschreibung des (exkludierenden) Förderstatus von der allgemeinbildenden Schule bis in die Berufsbildung hinein verwiesen. Bezogen auf ostdeutsche Bundesländer soll dies näher untersucht werden.

In den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern werden bundesweit die meisten Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen, exkludiert an speziellen Förderschulen, unterrichtet (vgl. KMK 2022). Der Spitzenreiter ist Sachsen – hier werden 90,6 % aller Kinder und Jugendlichen mit diesem Förderschwerpunkt in Förderschulen exkludiert beschult. Die geringsten Exklusionsquoten – bezogen auf diesen Förderschwerpunkt – weisen die Bundesländer Bremen, Schleswig-Holstein und Hamburg sowie Berlin und Niedersachsen auf (vgl. KMK 2022). Die höchste Inklusionsquote ist für das kleinste Bundesland zu verzeichnen: in Bremen werden nur 3,7 % aller Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen an Förderschulen unterrichtet (ebd.).

In Schulsystemen, in denen Förderschülerinnen und -schüler exkludiert unterrichtet werden, findet eine soziale Entmischung, gepaart mit negativen Selbstzuschreibungen, statt (vgl. Gasterstädt et al. 2020). Der Förderbedarf wird – einmal festgestellt – im allgemeinbildenden Schulsystem im Regelfall nicht abgebaut, sondern er begleitet die Heranwachsenden während der gesamten Schulzeit bis in den Übergang in Ausbildung und Erwerbsleben hinein. Es kann angenommen werden, dass hier auch Mechanismen institutioneller Diskriminierung wirken (vgl. Gasterstädt et al. 2020) und diese im Verfahren der Beruflichen Rehabilitationen pfadabhängig weitergeführt werden. In diesem Zusammenhang ist das oft angeführte Argument der Förderschule als Schon- und Entwicklungsraum zu bezweifeln. Es kann vielmehr in Hinblick auf die erste und zweite Schwelle angenommen werden, dass die Beschulung an einer Förderschule für die betroffenen Kinder und Jugendlichen nicht von Vorteil ist (vgl. Kremsner 2017; Pfahl 2011; Kottmann 2006). Gepaart mit einem niedrigen sozio-ökonomischen Status der Familie und der Erwerbslosigkeit der Eltern besteht für diese jungen Menschen ein erhebliches Risiko der Exklusion aus dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und einer eingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. Schumann 2007; Solga 2005).

Denn der über dem Bundesdurchschnitt liegende Anteil an Vertragsneuabschlüssen in theoriegeminderten Ausbildungen weist auch auf eine prekäre sozio-ökonomische Lage der Jugendlichen und ihrer Familien hin – die wiederum mit der Häufigkeit der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderstatus während des Besuchs der allgemeinbildenden Schule korreliert (vgl. Steinmetz et al. 2021,181). Betrachtet man diese Faktoren bundeslandspezifisch, kommt man zu Ansätzen, die eine Erklärung für die höheren Förderquoten und die auffallend häufigeren Bedarfe an Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO ostdeutscher Jugendlicher liefern könnten. So liegt die Erwerbslosenquote in Ostdeutschland seit der Wiedervereinigung durchweg über der Quote Westdeutschlands (vgl. Röttger et al. 2020, 5). Auch die Armutsquoten in Ost- und Westdeutschland fallen unterschiedlich und zum Nachteil der ostdeutschen Bundesländer aus. Die relative Einkommensarmut betrug im Jahr 2012 in Westdeutschland 13,9 %, in Ostdeutschland 19,6 % (vgl. WSI-Verteilungsmonitor 2019, 2). Der Anteil der vollzeitbeschäftigten Geringverdiener ist zudem im Osten weitaus höher als im Westen, wie eine Studie von Seils und Emmler (2022) zeigt. Die Kategorisierung als lernbeeinträchtigt - schulamtlich als Unterscheidungs- und Abweichungsmerkmal genutzt - hat somit teils gravierende Auswirkungen für die betroffenen Schüler*innen, die bis in den Berufsorientierungsprozess hineinstrahlen. So endet beispielsweise in Sachsen die Förderschule im Schwerpunkt Lernen bereits nach dem neunten Jahrgang. Nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses eingerichtet werden (vgl. REVOSax 2021). In Nordrhein-Westfalen können Jugendliche mit Förderschwerpunkt Lernen maximal einen „dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss“ erlangen (vgl. BASS, § 35). Somit können diese Förderschülerinnen und –schüler keinen vollwertigen Hauptschulabschluss (nach Klasse 10) oder einen Mittleren Bildungsabschluss nachweisen, was ihre Chancen bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle verringert, sie als marktbenachteiligt und beeinträchtigt markiert und somit zur förderwürdigen Zielgruppe der Bildungsangebote der Beruflichen Rehabilitation macht.

6 Resümee und Desiderate

Die vorgestellten Annahmen bedürfen einer eingehenden Überprüfung durch weitere Untersuchungen. Sollten sie sich bestätigen, ist dies von erheblicher gesellschafts-, arbeitsmarkt- und bildungspolitischer Relevanz: Denn aus den (möglichen) Ursachen für die regionalen Unterschiede lassen sich Rückschlüsse auf förderliche Strukturen ziehen, mit denen Benachteiligungen im Bildungs- und Gesellschaftssystem verringert werden könnten.

Im Themenbereich der theoriegeminderten Berufsausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO liegen zudem erhebliche Forschungslücken vor und es besteht nur eine unzureichende Datenlage. Mit dem vorliegenden Beitrag wurde der Versuch unternommen, die vorliegenden Statistiken und weitere Veröffentlichungen einander gegenüberzustellen und mit eigenen Erhebungen abzugleichen, um so zu einem abgesicherten Wissensstand bezüglich der aktuellen Rahmenbedingungen, unter denen in den Fachpraktiker- und Werker-Ausbildungen momentan ausgebildet werden, zu gelangen.

Die theoriereduzierten Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO sind in erheblichem Maße untererforscht. Es sollten weitere Untersuchungen zu den Ursachen für das auffallende Ost-West-Gefälle und zu dem generellen und deutlichen Rückgang bei den Neuvertragsabschlüssen in Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO angestellt werden. So sollte zur Überprüfung der Annahme, dass einmal festgestellte Förderbedarfe keinesfalls abgebaut, sondern vielmehr fortgeschrieben und sich in großer Wirkmächtigkeit am Übergang Schule-Berufsausbildung zeigen, der Frage nachgegangen werden, ob im Verfahren der beruflichen Rehabilitation auch Jugendliche zur Zielgruppe der theoriegeminderten Ausbildungen zugerechnet werden, bei denen während ihres Besuchs der allgemeinbildenden Schule kein Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen festgestellt wurde. Auch wäre interessant, die Situation in Bayern und Baden-Württemberg näher zu beleuchten. Denn auch hier werden überdurchschnittlich viele Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen exkludiert an Förderschulen unterrichtet. Anders als in den ostdeutschen Bundesländern sind aber keine übermäßigen Übergangsquoten in die Ausbildungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO zu verzeichnen.

Außerdem besteht eine Forschungslücke zu der Frage, ob und wann ein Übergang der Fachpraktiker- und Werker-Auszubildenden in eine Regelausbildung erfolgt und ob bzw. in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Durchstiege von einer theoriereduzierten Ausbildung in eine Vollausbildung erfolgen. Außerdem liegen kaum Erkenntnisse darüber vor, welche Erfahrungen die Betriebe mit der Durchführung der Berufsausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO machen oder wie die Auszubildenden selbst ihre Bildungsbiographie einschließlich der Übergänge in Ausbildung und Arbeitsmarkt betrachten und bewerten.

Zur arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit der Abschlüsse nach § 66 BBiG/§ 42r HwO liegen ebenfalls keine näheren und aktuellen Erkenntnisse vor. Ferner ist die Frage offen, warum die Bildungsabschlüsse, die mit dem erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung in einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO abschließen, nicht im System des DQR wiederzufinden sind – angesichts des Umstandes, dass es theoriereduzierte Ausbildungen bereits seit 1969 gibt, ist diese Tatsache mehr als verwunderlich und verweist zugleich darauf, dass der Weg hin zu einem von gegenseitiger Anerkennung getragenen und inklusiv ausgestalteten Arbeits- und Ausbildungsmarkt noch viele Schritte weiter gegangen werden muss.

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[1]    Anmerkung: Die Zahlen sind nicht ganz genau, denn Absolutwerte werden in den Statistiken aus Datenschutzgründen jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der Gesamtwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen. Auch sind in derselben Quelle mitunter unterschiedliche Angaben zu finden (vgl. hierzu exemplarisch Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2014, 172 und 326). Ggf. können diese abweichenden Angaben auf Stichtagsregelungen in der Erfassung der Daten (zum 30.09. oder zum 31.12. d.J.) zurückgeführt werden.

Zitieren des Beitrags

Beer, M. (2022): Berufsausbildungen für Jugendliche mit Lernbeeinträchtigungen nach § 66 BBiG/§ 42r HwO – Status quo und Entwicklungen. In: bwp@ Berufs- und Wirtschaftspädagogik – online, Ausgabe 42, 1-24. Online: https://www.bwpat.de/ausgabe42/beer_bwpat42.pdf (30.06.2022).